Prüfung & Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz (§ 11 VerpackG)
Registrierte Prüfer · Rechtssichere Prüfberichte · Fristgerechte Hinterlegung in LUCID
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Worum es geht
Hersteller/Händler, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung (VE) im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. Vor der Hinterlegung ist die VE gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VerpackG durch einen registrierten Prüfer (u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüferberechtigung setzt die Eintragung im Prüferregister nach § 27 VerpackG voraus.
Welche Aufgaben wir dabei konkret übernehmen, haben wir im Abschnitt „Unsere Leistungen“ zusammengefasst. Typische Fehlerbilder aus der Praxis findest du im Abschnitt „Typische Stolperfallen“ sowie im Blogteil zu den ZSVR-Beobachtungen.
Unsere Leistungen
- Rechts- & verfahrenssichere Prüfung: Plausibilisierung von Materialarten/Massen; Abgleich mit § 10-Meldungen, Jahresabschlussmengenmeldungen und Systembestätigungen (Mengenkongruenz).
- Prüfbericht mit Substanz: Vollständige Dokumentation gemäß ZSVR-Prüfleitlinien (inkl. qualitativer Aussagen je Prüffeld; keine reinen Textbausteine).
- Hinterlegung in LUCID: Herstellererklärung, Prüfbericht und Bestätigung werden formal geprüft und korrekt hochgeladen; Koordination der QES.
- Beratung bei Auffälligkeiten: Strukturierte Nachbeteiligung bei Unterbeteiligung, ggf. Einschränkung/Versagung des Testats mit sauberer Begründung.
- Compliance & Praxisnähe: Konsequente Anwendung von Katalog & Leitfaden der ZSVR; dokumentierte Abweichungen nur mit tragfähiger Begründung.
Wie wir diese Leistungen in einem klar strukturierten Ablauf organisieren, zeigen wir im Abschnitt „Unser Prüfprozess“.
Fristen & Pflichten
- Hinterlegung: jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr.
- Zuständigkeiten: Prüfung/Bestätigung ausschließlich durch im Prüferregister (§ 27 VerpackG) registrierte Prüfer.
- Prüfleitlinien: ZSVR-Prüfleitlinien sind zu beachten (u. a. risikobasierter Ansatz, qualitative Berichterstattung, 26 Pflichtinhalte).
Was passiert, wenn Pflichten nicht eingehalten werden, erläutern wir unter „Sanktionen & Verantwortlichkeiten“ und in den FAQ.
Typische Stolperfallen (die wir vermeiden)
- Mengenabweichungen: Ungeklärte Differenzen zwischen VE-Angaben, § 10-Meldungen und Systembestätigungen schließen ein uneingeschränktes Testat aus.
- Falsche Einstufung von Verpackungen: Unzulässiges „Umdeklarieren“ von § 7-Verpackungen in § 15-Verpackungen (z. B. Transportverpackungen).
- Versandverpackungen fehlen: Im Versandhandel muss PPK regelmäßig sichtbar sein; andernfalls droht Unterbeteiligung.
- Dokumentationsmängel: zu kurze/alte Berichte (VerpackV-Altlasten), fehlende qualitative Aussagen je Prüffeld.
- Formale Hinterlegungsfehler: falsche/geschützte PDF-Uploads, fehlende Pflichtangaben, verspätete QES-Freischaltung.
Viele dieser Punkte spiegeln sich auch in den Erfahrungen der ZSVR, die wir im Blogabschnitt „Was die ZSVR in der Praxis beobachtet“ aufgreifen. Wie du deine VE prüffest bekommst, zeigt der Abschnitt „So wird die VE prüffest“.
Unser Prüfprozess
- Kick-off & Unterlagen: Stammdaten, § 10-Meldungen, Systembestätigungen, Beteiligungsverträge, Mengengerüst je Materialart, Prozess-/IKS-Nachweise.
- Risikobasierte Vorprüfung: Fokus auf IKS, auffällige Mengenänderungen, kritische Prüffelder.
- Detailprüfung je Prüffeld: inkl. Katalogcheck; Abweichungen nachvollziehbar begründet.
- Bericht & Schlussfolgerung: Uneingeschränkt/Eingeschränkt/Versagung – jeweils mit Herleitung.
- Hinterlegung & QES: Formal richtiger Upload in LUCID; technische Prüfung der Belege.
- Nachbeteiligung & Abschluss: Begleitung bis zur korrekten Systembeteiligung.
Welche Unterlagen du vor dem Kick-off parat haben solltest, kannst du mit der Checkliste für Hersteller im Blogteil abgleichen.
Sanktionen & Verantwortlichkeiten
Adressat von Ordnungswidrigkeiten bei Unterbeteiligung ist der Hersteller (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG). Prüfer können bei wiederholten grob pflichtwidrigen Leitlinienverstößen bis zu 3 Jahre aus dem Prüferregister entfernt werden (verwaltungsrechtliche Maßnahme).
Die praktische Verteilung von Bußgeldrisiko und Prüferverantwortung greifen wir in den FAQ noch einmal auf.
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Wir prüfen und bestätigen Ihre VE – rechtssicher, nachvollziehbar und fristgerecht.
Tipp: QES-Freischaltung früh anstoßen (je nach Anbieter 6–8 Wochen). Mehr zur Bedeutung der QES findest du in den FAQ und im Abschnitt „So wird die VE prüffest“.
Verpackungsgesetz in der Praxis: Vollständigkeitserklärung richtig prüfen & hinterlegen
Typische Fehler, ZSVR-Erfahrungen und konkrete Empfehlungen
Wenn du direkt nach Ansprechpartnern suchst, findest du unser Leistungsangebot unter „Prüfung & Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen“.
Warum die VE mehr ist als eine Formalie
Die Vollständigkeitserklärung ist die Basis der Systembeteiligungspflicht. Sie verteilt Kosten fair und schafft Transparenz. Seit 2019 dürfen Prüfungen/Bestätigungen nur noch registrierte Berufsträger vornehmen; das Prüferregister (§ 27) dient der Qualitätssicherung und ist Sanktionsbasis (Auslistung).
Was das praktisch für deine Prozesse bedeutet, zeigt unser Prüfprozess, und worauf die ZSVR in der Praxis schaut, fassen wir im nächsten Abschnitt zusammen.
Was die ZSVR in der Praxis beobachtet
- Inaktive Einträge im Prüferregister: erschwerte Prüferwahl bei außerplanmäßigen VE-Nachholungen.
- Mengenkongruenz wird übersehen: VE-Angaben, § 10-Meldungen und Systembestätigungen müssen übereinstimmen.
- Fehleinstufungen: Umdeklaration von § 7- in § 15-Verpackungen (Transportverpackungen) führt zu Unterbeteiligung.
- Versandverpackungen (PPK) fehlen: gerade im Versandhandel häufiges Risiko.
- Dokumentationsmängel: alte/zu kurze Berichte, fehlende qualitative Aussagen je Prüffeld.
Diese Punkte decken sich weitgehend mit den typischen Stolperfallen, die wir in unseren Prüfungen systematisch adressieren. Wie du daraus konkrete Maßnahmen ableitest, zeigen wir in „So wird die VE prüffest“.
So wird die VE prüffest
- Risikobasierter Prüfansatz: Vorprüfung → Aufbau-/Funktionsprüfung (IKS) → aussagebezogene Handlung.
- Mengenkongruenz herstellen: Abweichungen untersuchen, dokumentieren, korrigieren.
- Katalog & Leitfaden anwenden: Abweichungen begründen und dokumentieren.
- Versand & Retouren im Blick: PPK-Mengen, Gutschriften und Abzüge nur berechtigt.
- Bericht mit Substanz: 26 Pflichtinhalte, qualitative Aussagen je Prüffeld; keine Copy-Paste-Altlasten.
- Hinterlegung fehlerfrei: korrekte PDFs (ohne Passwort/Wasserzeichen), vollständige Pflichtangaben, QES rechtzeitig aktivieren.
- Konsequent bleiben: Bei Mängeln Nachbeteiligung verlangen; sonst Testat einschränken/versagen.
Wie wir diese Punkte in unserem Mandatsablauf konkret umsetzen, siehst du im Abschnitt „Unser Prüfprozess“. Mit der Checkliste für Hersteller kannst du vorab prüfen, ob deine Unterlagen prüfbereit sind.
FAQ
Müssen wir jede Abweichung erklären?
Ja, prüfungsrelevante Abweichungen sind aufzuklären und zu dokumentieren – sonst kein uneingeschränktes Testat. Das gilt besonders bei Abweichungen in der Mengenkongruenz (vgl. „Typische Stolperfallen“).
Wer trägt das Bußgeldrisiko?
Der Hersteller (§ 36 Abs. 1 Nr. 3). Prüfer riskieren bei wiederholten grob pflichtwidrigen Leitlinienverstößen eine Auslistung (verwaltungsrechtliche Maßnahme). Details dazu findest du im Abschnitt „Sanktionen & Verantwortlichkeiten“.
Ist der Katalog verbindlich?
Er ist maßgebliche Verwaltungsvorschrift der ZSVR und regelmäßig heranzuziehen; Abweichungen sind zu begründen. In unseren Prüfungen wird der Katalog im Rahmen des Prüfprozesses standardmäßig einbezogen.
Wie kritisch ist die QES-Freischaltung?
Sehr – je nach Anbieter kann die Freischaltung mehrere Wochen dauern. Frühzeitig einplanen, um die Frist 15. Mai zu halten. Praktische Hinweise dazu geben wir im Abschnitt „Kontakt“ und bei unseren Empfehlungen zur prüffesten VE.
Checkliste für Hersteller
- Beteiligungsverträge & Systembestätigungen vollständig
- § 10-Meldungen inkl. Jahresabschlussmengenmeldung vorhanden
- Mengengerüst je Materialart (inkl. Versand/Retouren) plausibel
- IKS/Prozesse dokumentiert (Waagen, Spezifikationen, Importware)
- Katalogprüfung durchgeführt; Abweichungen begründet
- VE-Entwurf + Herstellererklärung geprüft
- QES-Karte aktiv; Upload-Formate ok
Wenn du diese Punkte weitgehend abhaken kannst, ist die Basis für einen zügigen Prüfprozess gelegt. Wie der Ablauf dann konkret aussieht, beschreiben wir im Abschnitt „Unser Prüfprozess“.
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