Tax me if you can

5 Tipps für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung!

Geschrieben von Jan Spieckermann | Feb 8, 2023 3:15:00 PM

Generell gilt: Innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Deutschland und anderen EU-Mitgliedsstaaten sind steuerfrei, doch es gibt einige Dinge zu beachten. Du handelst und lieferst Ware über die Grenze hinaus, hast aber keine Ahnung von Warenbezügen und den umsatzsteuerlichen Binnenmarktregelungen in den EU-Mitgliedsstaaten? Wir von 3S.tax helfen Dir, steuerliche Risiken zu minimieren und klären Dich über alle wichtigen Besonderheiten gegenüber dem reinen Inlandshandel auf.  

Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?

Die Lieferung Deiner Ware geht in ein anderes EU-Land? Dann handelt es sich, sofern der Kunde Unternehmer ist, um eine innergemeinschaftliche Lieferung. Diese gelangt steuerfrei über die Grenze und muss erst im Bestimmungsland besteuert werden. Der Lieferant wird in dem Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung also von der Umsatzsteuer befreit. Die gesetzliche Grundlage dafür ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung festgehalten. 

Welche Voraussetzungen liegen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor?

Prüfe zu Beginn, ob Deine Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar ist. Lautet Deine Antwort darauf nein, checke, ob die Lieferung im Bestimmungsland umsatzsteuerbar oder auch umsatzsteuerpflichtig ist. Lautet Deine Antwort auf die Frage ja, ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar und Du solltest unsere nächsten Hinweise beachten. 

Du musst bei einer Lieferung bestimmte Anforderungen erfüllen, damit die Lieferung von Dir aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei ist. Dazu zählen auch Nebenleistungen wie Versicherung, Verpackung, Transport und Umwege der Ware. Erst wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es in Deutschland zu einer Steuerbefreiung:  

1. Deine gelieferte Ware wird innerhalb der EU in einen anderen Mitgliedstaat transportiert. 
2. Dein Kunde muss Unternehmer oder Jurist sein.Dies kann anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) überprüft werden. Mithilfe des Bestätigungsverfahrens ist die Kontrolle beim  Bundeszentralamt für Steuern möglich. 
3. Dein Kunde erwirbt die Ware für sein Unternehmen (auch Handelsware genannt). Die Überprüfung erfolgt ebenfalls über die USt-IdNr. 
4. Der Warenerwerb unterliegt den Vorschriften der Umsatzbesteuerung des EU-Landes des Kunden. Dein Kunde ist also in der Pflicht, die Erwerbsbesteuerung abzuführen. 
5. Die Ware unterliegt im Ursprungsland der Umsatzsteuer und ist damit umsatzsteuerbar.  
6. Dein Kunde meldet die Lieferung ordnungs- sowie fristgemäß mit den nötigen Nachweisen.  

Tipp: Als Lieferant solltest Du immer die USt-IdNr. und deren Gültigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen lassen (geht auch online). 

Wann gibt es keine Steuerbefreiung? 

Um den Fall der Steuerbefreiung von dem keiner Steuerbefreiung abzugrenzen, haben wir Dir hier ein paar Punkte zusammengefasst, in denen keine Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eintritt:

  • Erwerber ist ein Unternehmer ohne USt-IdNr oder kann diese nicht vorlegen 
  • Erwerber im EU-Ausland, die keine Erwerbsteuer zahlen
  • Der Belieferung von Privatpersonen  

Im Nachfolgenden geben wir Dir unsere Tipps für eine reibungslose innergemeinschaftliche Lieferung an die Hand. Damit meisterst Du jede Hürde bei Warenlieferungen über die deutsche Grenze hinaus. 
 

Nimm Kontakt mit uns auf! Wir freuen uns, wenn Du mit uns in Verbindung trittst

Tipp 1: Prüfe die Sonderfälle 

Ausnahmen bestätigen die Regel, so auch bei der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Als Lieferant musst Du Dich vorab informieren, ob eine Steuerbefreiung vorliegt. Zu den Ausnahmen für eine steuerfreie Lieferung zählen die Folgenden:  

1. Es handelt sich bei dem Käufer um eine juristische Person und nicht um einen Unternehmer. Beispielsweise ein Verein oder eine Gemeinde (gültige USt-IdNr muss vorliegen).
2. Ein Fahrzeug wird an eine Privatperson geliefert, auch wenn keine USt-IdNr. vorliegt.  
3. In manchen Fällen einer Werklieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Auskunft dazu geben wir Dir als Deine Steuerberater oder die Deutsche Auslandshandelskammer.

Tipp 2: Achte auf beleg- und buchmäßige Nachweispflichten 

Unter den vorher genannten Voraussetzungen sind Warenlieferungen in andere EU-Länder von der Umsatzsteuer befreit. Als Verkäufer ist es Deine Pflicht, diese Anforderungen beleg- und buchmäßig nachzuweisen (laut § 17a bis 17c UstDV). Wir erläutern Dir nun diese Nachweispflichten im Detail. Mithilfe einer doppelten Rechnung und einer zusätzlichen Bestätigung der Lieferzustellung bist Du bestens abgesichert. 

Bei der Lieferung muss der Lieferant nachweisen, dass der Käufer Erwerbssteuer zahlt und alle Belege schlüssig und nachprüfbar darlegen. Außerdem solltest Du jede innergemeinschaftliche Lieferung richtig dokumentieren und in der monatlichen Zusammenfassenden Meldung (ZM) dem Finanzamt melden. Zuletzt dient ein Beleg als Beweis, dass die Ware im Zielland angekommen ist.  

Gelangensbestätigung 

Du nutzt einen Belegnachweis mit einer Gelangensbestätigung als Absicherung der Lieferung? Das ist eine eindeutige und leicht prüfbare Form und eignet sich demnach in Kombination mit dem Doppel der Rechnung als zulässiger Nachweis. Darin bestätigt der Abnehmer, dass die Ware bei ihm – im entsprechenden EU-Land – angekommen ist. Folgende Angaben sollten in dem Dokument enthalten sein: 

  • Name und Anschrift des Kunden 
  • Die Artikelmenge sowie Gegenstand der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen 
  • Das Ausstellungsdatum der Bestätigung  
  • Ort und Datum des Erhalts der Ware 
  • Die Unterschrift des Abnehmers oder eines Vertreters. (Bei elektronischer Übermittlung ist keine Unterschrift erforderlich, sofern die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat). 

Die Gelangensbestätigung ist in Form der Sammelbestätigung möglich und kann Umsätze von einem gesamten Quartal beinhalten. Sie zählt als gültig, wenn die erforderlichen Angaben enthalten sind.  

 

Spediteurbescheinigung 

Eine Spediteurbescheinigung dient ebenfalls als Beweis der Zusendung der Ware. Um als gültig anerkannt zu werden, muss die Bescheinigung die folgenden Punkte enthalten: 

  • Name und Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie Ausstellungsdatum 
  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung 
  • Die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung 
  • Den Empfänger und den Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet 
  • Den Monat, in dem die Ware angekommen ist 
  • Eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind 
  • Die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers 

Es gilt: In elektronischer Form ist keine Unterschrift des befördernden Unternehmens nötig. Es muss aber zu erkennen sein, dass die elektronische Übermittlung beim entsprechenden Unternehmen begonnen hat.  Weitere Nachweisbelege in Form von Frachtdokumenten (Frachtbrief), Versendungsprotokollen oder Empfangsbescheinigungen des Postdienstleisters sind nach § 17a UStDV möglich.  

Buchnachweis  

Ein Buchnachweis ist laut § 17c UStDV ebenfalls eine Variante der Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die nachstehenden Angaben sollten in diesem Nachweis vorhanden sein: 

  • Die ausländische USt-IdNr. des Kunden  
  • Der Gewerbezweig oder Beruf des Kunden 
  • Die Bestätigung vom Bundeszentralamt für Steuern über die Gültigkeit der USt-IdNr. 

Vorsicht: Berücksichtige unbedingt die Nachweispflicht, sonst musst Du eventuell Jahre später Umsatzsteuernachzahlungen leisten. 

Tipp 3: Beachte die Anforderungen an die Ausgangsrechnung 

Eine Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den Pflichtangaben muss die Rechnung diese Angaben enthalten, um sie korrekt zu verbuchen:  

  • Die deutsche USt-IdNr. des Lieferanten (Rechnungsaussteller)
  • Die gültige ausländische USt-IdNr. des Kunden (Rechnungsempfänger)
  • Einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung (z. B. "innergemeinschaftliche Lieferung") 

Stell die Rechnung unbedingt bis zum 15. Tag des Folgemonats aus. Hast Du im August Waren geliefert bzw. liefern lassen, musst Du bis zum 15. September eine Rechnung ausstellen. Bei einer innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferung gibt es zusätzliche Rechnungsdaten zu beachten. Darüber klären wir Dich gerne im individuellen Fall auf.  

Tipp 4: Rechne ausländische Währung um! 

Damit Du umsatzsteuerlich alle Angaben machen kannst, musst Du ausländische Währung in Euro umrechnen, um den genauen Rechnungsbetrag zu bestimmen. Die momentan geltenden Kurse zur Umrechnung entnimmst Du entweder den amtlichen Briefkursen vom Bundesfinanzministerium (Umsatzsteuer-Umrechnungskurse) oder nach vorheriger Genehmigung des Finanzamtes den Tageskursen (Nachweis mit Bankmitteilung oder Kurszettel).

Tipp 5: Mache Deinen Vorsteuerabzug geltend 

Als Lieferant darfst Du die Umsatzsteuerbeträge einer innergemeinschaftlichen Lieferung als Vorsteuer abziehen (darunter fallen zum Beispiel die Umsatzsteuer für Transportkosten und weitere). Wichtig zu beachten: Die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen schließt den Vorsteuerabzug nicht aus (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG). 

Steuerberatung mit 3S.tax 

Du bist überfordert mit den komplexen Anforderungen innergemeinschaftlicher Lieferungen? Wir von 3S.tax greifen Dir bei allen steuerlichen Fragen unter die Arme und regeln Deine dazugehörige Buchhaltung für Dich. Unsere Beratung ist dabei zu jeder Zeit auf Dich als Kunden zugeschnitten. Werde auch Du ein Teil unserer Community und melde Dich per E-Mail, Telefon oder per Kontaktformular mit Deinem Anliegen. Wir freuen uns auf unseren gemeinsamen Weg! 

 

Das Thema könnte auch interessant sein: One Stop Shop E-Commerce im umsatzsteuerlichen Wandel