One Stop Shop – E-Commerce im umsatzsteuerlichen Wandel

CHANCEN UND RISIKEN – WAS DU JETZT WISSEN MUSST!

Trotz Bitten der deutschen Finanzverwaltung kommt es zum 01.07.2021 zu der größten Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bezug auf den Onlinehandel an Privatpersonen. Der One Stop Shop (OSS) steht vor der Tür. Einzelne Lieferschwellen werden abgeschafft, die Registrierungspflicht im Ausland soll entfallen und hinter allem steht das große Credo: Bürokratieerleichterung.

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Klingt erst mal nach einem Traum in Form eines Gesetzestextes. Warum sollte sich die deutsche Finanzverwaltung dagegen wehren?

Ganz einfach – weil sie die aktuellen technischen Mittel für die Umsetzung nicht gegeben sieht. So viel zum Thema Erleichterung.

Dennoch ist die Registrierung für das Verfahren in vollem Gange. Seit dem 01.04.2021 ist eine Registrierung über das One Stop Shop möglich. Wenn Du wissen willst, ob Du die Voraussetzungen erfüllst oder ob das OSS-Verfahren für Dich sinnvoll ist, sprich uns gerne direkt an.

Doch das Verfahren birgt auch den ein oder anderen Stolperstein. Wir zeigen Dir kompakt, was ab Juli auf Dich zukommt.

Aber bitte bedenke: Jede kleine Änderung des Sachverhaltes kann weitreichende Folgen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung haben. Wir helfen Dir gerne bei der Beurteilung Deiner Transaktionen.

Pro

+ Keine Registrierungs- und Meldpflichten im EU-Ausland, dafür Meldung der EU-Umsätze über das BZSt.
+ Keine Pflicht zur Rechnungsstellung.
+ Korrekturen falscher OSS-Erklärungen in aktueller Erklärung
+ Meldung im Quartal.
+ Überweisung ebenfalls an nur eine Stelle in Deutschland (BZSt).
+ Zahlungsfrist von 30 Tagen.

Contra

 Nachfragen des Finanzamtes aufgrund mangelnder Kommunikation mit dem BZSt.
 niedrigere Lieferschwelle von 10.000 Euro.
 Lieferschwelle gilt für alle Mitgliedsstaaten gemeinsam.
 grenzüberschreitendes Fulfillment bleibt registrierungs- und meldepflichtig.

Aktuelle Rechtslage (bis 30.06.2021)

Du hast bestimmt schon mal etwas von Lieferschwellen gehört. Lieferschwellen sind bestimmte Beträge, bei denen die Umsatzsteuerpflicht ins Ausland wechselt, wenn diese überschritten wird.

Lieferst Du Deine Ware beispielsweise an österreichische Privatpersonen, musst Du die Umsätze zunächst in Deutschland versteuern und auch die deutsche Umsatzsteuer auf der Rechnung ausweisen.

Solltest Du mehr als 35.000 Euro Umsatz mit Privatpersonen aus Österreich machen, wird der Umsatz, mit dem die Lieferschwelle gerissen wird und auch die folgenden Umsätze in Österreich steuerpflichtig und Deine Rechnungen müssen die österreichische Umsatzsteuer ausweisen.

Dies bringt eine Registrierungs- und Meldepflicht in dem jeweiligen EU-Land mit sich und ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Die Versendung ins Ausland sollte daher gut überwacht sein.

Neue Rechtslage (ab 01.07.2021)

Genau hier setzt der One Stop Shop an. Weiterentwickelt aus dem Mini One Stop Shop (MOSS) fungiert nun eine einzige Meldestelle als zentrale Lösung, die daraufhin die Meldungen an die jeweiligen Behörden im Ausland weiter leitet. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Erwähnung sollte hier finden, dass das OSS-Verfahren ein Wahlrecht ist. Eine Registrierung in den einzelnen Ländern bleibt weiterhin möglich. Sollte von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht werden, müssen jedoch zwingend alle Fernverkäufe hierüber gemeldet werden.

Heißt im Klartext: keine Registrierungs- und Meldepflicht im Ausland. Keine ausländischen VAT-IDs. Keine Probleme?

Wie so oft trifft auch hier wieder des Steuerberaters liebste Antwort zu: “Es kommt darauf an”. Es gibt einige, die von dem neuen Verfahren profitieren. Aber auch einige, die von der neuen Regelung überhaupt nicht betroffen sind. Und wiederum einige, die benachteiligt werden.

Denn neben der Schaffung zentraler Meldestellen in den einzelnen Ländern wird die Lieferschwelle drastisch gesenkt – auf 10.000 Euro. Und zwar 10.000 Euro für den gesamten Verkauf ins Gemeinschaftsgebiet. Hierdurch werden viele Händler, die bisher mit ihren Verkäufen jeweils unter den Lieferschwellen der einzelnen Länder lagen, mit Steuerpflichten im Ausland konfrontiert.

Falls Du grenzüberschreitende Fulfillment-Lösungen, wie beispielsweise Amazon Pan EU nutzt, können auch die aus den ausländischen Lagern in andere Mitgliedstaaten erbrachte Verkäufe über die OSS-Stelle Deines Landes gemeldet werden. Eine Lieferung an eine Privatperson im Land des Lagers führt jedoch zu einem lokalen Verkauf und zieht eine Registrierungs- und Meldepflicht im jeweiligen Land nach sich.

Da Amazon die Waren in den einzelnen Lagern verschiebt oder auch durch gleiche Waren anderer Unternehmer “tauscht”, um eine möglichst schnelle Warenlieferung zu gewährleisten, bedeutet dies für Dich jedes Mal ein innergemeinschaftliches Verbringen bzw. einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Empfängerland. Da innergemeinschaftliche Erwerbe nicht über den One Stop Shop gemeldet werden können, begründet auch dies eine Registrierungs- und Meldepflicht in dem jeweiligen Land.

Du hast vor lauter Bürokratieerleichterung den Überblick verloren? Wir zeigen dir anhand einiger Beispiele, was wo gemeldet werden muss.

Beispiele
(Lieferschwelle von 10.000 Euro überschritten)

Versand aus deutschem Lager an französische:

  • Privatpersonen: Meldung an das BZSt.
  • Unternehmer: Meldung als innergemeinschaftliche Lieferung an deutsches Finanzamt.

Versand aus polnischem Lager an französische:

  • Privatpersonen: Meldung an das BZSt.
  • Unternehmer: Meldung als innergemeinschaftliche Lieferung an polnisches Finanzamt.

Versand aus polnischem Lager an:

  • polnische Privatpersonen: Meldung als lokaler Umsatz an polnisches Finanzamt.
  • deutsche Privatpersonen: Meldung als lokaler Umsatz an deutsches Finanzamt.

Hieran wird deutlich, dass die Trennung der Umsätze nach Fernverkäufen, lokalen Verkäufen und B2B Transaktionen von großer Bedeutung sein wird. Und durch die niedrige Lieferschwelle trifft dies nicht nur die Großhändler.

Fazit

Unserer Meinung nach ist der One Stop Shop der richtige Ansatz und bringt einige Erleichterung mit sich, insbesondere für diejenigen, die auch nach der aktuellen Rechtslage die Lieferschwellen überschreiten und momentan im Ausland registriert sind.

Durch die Senkung der Lieferschwelle kommen nun jedoch auch Händler in die Meldepflicht, die bisher weit davon entfernt waren. Hier muss überlegt werden, ob die Verkäufe ins Ausland den Mehraufwand aufwiegen.

Auch für Onlinehändler, die auf ein grenzüberschreitendes Fulfillment bauen, ist der One Stop Shop weit weg von einer Ideallösung und birgt aufgrund der mangelnden Kommunikation über die Umsätze zwischen Finanzamt und dem Bundeszentralamt für Steuern ein hohes Potenzial für Nachfragen durch das Finanzamt. Denn eins ist klar: Die im Inland steuerpflichtigen Umsätze werden bei vielen Onlinehändlern ab dem 01.07.2021 aufgrund der niedrigeren Lieferschwelle von 10.000 Euro drastisch sinken. Aus der Erfahrung heraus prognostizieren wir, dass die Finanzämter hier etliche Nachfragen stellen werden.

Wir halten Dir den Rücken frei und beraten Dich gerne speziell abgestimmt auf Deinen Shop.

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