Prüfung & Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz (§ 11 VerpackG)
Registrierte Prüfer · Rechtssichere Prüfberichte · Fristgerechte Hinterlegung in LUCID
Worum es geht
Hersteller/Händler, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung (VE) im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. Vor der Hinterlegung ist die VE gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VerpackG durch einen registrierten Prüfer (u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüferberechtigung setzt die Eintragung im Prüferregister nach § 27 VerpackG voraus.
Unsere Leistungen
- Rechts- & verfahrenssichere Prüfung: Plausibilisierung von Materialarten/Massen; Abgleich mit § 10-Meldungen, Jahresabschlussmengenmeldungen und Systembestätigungen (Mengenkongruenz).
- Prüfbericht mit Substanz: Vollständige Dokumentation gemäß ZSVR-Prüfleitlinien (inkl. qualitativer Aussagen je Prüffeld; keine reinen Textbausteine).
- Hinterlegung in LUCID: Herstellererklärung, Prüfbericht und Bestätigung werden formal geprüft und korrekt hochgeladen; Koordination der QES.
- Beratung bei Auffälligkeiten: Strukturierte Nachbeteiligung bei Unterbeteiligung, ggf. Einschränkung/Versagung des Testats mit sauberer Begründung.
- Compliance & Praxisnähe: Konsequente Anwendung von Katalog & Leitfaden der ZSVR; dokumentierte Abweichungen nur mit tragfähiger Begründung.
Fristen & Pflichten
- Hinterlegung: jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr.
- Zuständigkeiten: Prüfung/Bestätigung ausschließlich durch im Prüferregister (§ 27 VerpackG) registrierte Prüfer.
- Prüfleitlinien: ZSVR-Prüfleitlinien sind zu beachten (u. a. risikobasierter Ansatz, qualitative Berichterstattung, 26 Pflichtinhalte).
Typische Stolperfallen (die wir vermeiden)
- Mengenabweichungen: Ungeklärte Differenzen zwischen VE-Angaben, § 10-Meldungen und Systembestätigungen schließen ein uneingeschränktes Testat aus.
- Falsche Einstufung von Verpackungen: Unzulässiges „Umdeklarieren“ von § 7-Verpackungen in § 15-Verpackungen (z. B. Transportverpackungen).
- Versandverpackungen fehlen: Im Versandhandel muss PPK regelmäßig sichtbar sein; andernfalls droht Unterbeteiligung.
- Dokumentationsmängel: zu kurze/alte Berichte (VerpackV-Altlasten), fehlende qualitative Aussagen je Prüffeld.
- Formale Hinterlegungsfehler: falsche/geschützte PDF-Uploads, fehlende Pflichtangaben, verspätete QES-Freischaltung.
Unser Prüfprozess
- Kick-off & Unterlagen: Stammdaten, § 10-Meldungen, Systembestätigungen, Beteiligungsverträge, Mengengerüst je Materialart, Prozess-/IKS-Nachweise.
- Risikobasierte Vorprüfung: Fokus auf IKS, auffällige Mengenänderungen, kritische Prüffelder.
- Detailprüfung je Prüffeld: inkl. Katalogcheck; Abweichungen nachvollziehbar begründet.
- Bericht & Schlussfolgerung: Uneingeschränkt/Eingeschränkt/Versagung – jeweils mit Herleitung.
- Hinterlegung & QES: Formal richtiger Upload in LUCID; technische Prüfung der Belege.
- Nachbeteiligung & Abschluss: Begleitung bis zur korrekten Systembeteiligung.
Sanktionen & Verantwortlichkeiten
Adressat von Ordnungswidrigkeiten bei Unterbeteiligung ist der Hersteller (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG). Prüfer können bei wiederholten grob pflichtwidrigen Leitlinienverstößen bis zu 3 Jahre aus dem Prüferregister entfernt werden (verwaltungsrechtliche Maßnahme).
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Wir prüfen und bestätigen Ihre VE – rechtssicher, nachvollziehbar und fristgerecht.
Tipp: QES-Freischaltung früh anstoßen (je nach Anbieter 6–8 Wochen).
Verpackungsgesetz in der Praxis: Vollständigkeitserklärung richtig prüfen & hinterlegen
Typische Fehler, ZSVR-Erfahrungen und konkrete Empfehlungen
Warum die VE mehr ist als eine Formalie
Die Vollständigkeitserklärung ist die Basis der Systembeteiligungspflicht. Sie verteilt Kosten fair und schafft Transparenz. Seit 2019 dürfen Prüfungen/Bestätigungen nur noch registrierte Berufsträger vornehmen; das Prüferregister (§ 27) dient der Qualitätssicherung und ist Sanktionsbasis (Auslistung).
Was die ZSVR in der Praxis beobachtet
- Inaktive Einträge im Prüferregister: erschwerte Prüferwahl bei außerplanmäßigen VE-Nachholungen.
- Mengenkongruenz wird übersehen: VE-Angaben, § 10-Meldungen und Systembestätigungen müssen übereinstimmen.
- Fehleinstufungen: Umdeklaration von § 7- in § 15-Verpackungen (Transportverpackungen) führt zu Unterbeteiligung.
- Versandverpackungen (PPK) fehlen: gerade im Versandhandel häufiges Risiko.
- Dokumentationsmängel: alte/zu kurze Berichte, fehlende qualitative Aussagen je Prüffeld.
So wird die VE prüffest
- Risikobasierter Prüfansatz: Vorprüfung → Aufbau-/Funktionsprüfung (IKS) → aussagebezogene Handlung.
- Mengenkongruenz herstellen: Abweichungen untersuchen, dokumentieren, korrigieren.
- Katalog & Leitfaden anwenden: Abweichungen begründen und dokumentieren.
- Versand & Retouren im Blick: PPK-Mengen, Gutschriften und Abzüge nur berechtigt.
- Bericht mit Substanz: 26 Pflichtinhalte, qualitative Aussagen je Prüffeld; keine Copy-Paste-Altlasten.
- Hinterlegung fehlerfrei: korrekte PDFs (ohne Passwort/Wasserzeichen), vollständige Pflichtangaben, QES rechtzeitig aktivieren.
- Konsequent bleiben: Bei Mängeln Nachbeteiligung verlangen; sonst Testat einschränken/versagen.
FAQ
Müssen wir jede Abweichung erklären?
Ja, prüfungsrelevante Abweichungen sind aufzuklären und zu dokumentieren – sonst kein uneingeschränktes Testat.
Wer trägt das Bußgeldrisiko?
Der Hersteller (§ 36 Abs. 1 Nr. 3). Prüfer riskieren bei wiederholten grob pflichtwidrigen Leitlinienverstößen eine Auslistung (verwaltungsrechtliche Maßnahme).
Ist der Katalog verbindlich?
Er ist maßgebliche Verwaltungsvorschrift der ZSVR und regelmäßig heranzuziehen; Abweichungen sind zu begründen.
Wie kritisch ist die QES-Freischaltung?
Sehr – je nach Anbieter kann die Freischaltung mehrere Wochen dauern. Frühzeitig einplanen, um die Frist 15. Mai zu halten.
Checkliste für Hersteller
- Beteiligungsverträge & Systembestätigungen vollständig
- § 10-Meldungen inkl. Jahresabschlussmengenmeldung vorhanden
- Mengengerüst je Materialart (inkl. Versand/Retouren) plausibel
- IKS/Prozesse dokumentiert (Waagen, Spezifikationen, Importware)
- Katalogprüfung durchgeführt; Abweichungen begründet
- VE-Entwurf + Herstellererklärung geprüft
- QES-Karte aktiv; Upload-Formate ok

