Prüfung & Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz (§ 11 VerpackG)

Prüfung & Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz (§ 11 VerpackG)

Registrierte Prüfer · Rechtssichere Prüfberichte · Fristgerechte Hinterlegung in LUCID

Worum es geht

Hersteller/Händler, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung (VE) im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. Vor der Hinterlegung ist die VE gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VerpackG durch einen registrierten Prüfer (u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüferberechtigung setzt die Eintragung im Prüferregister nach § 27 VerpackG voraus.

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Unsere Leistungen

  • Rechts- & verfahrenssichere Prüfung: Plausibilisierung von Materialarten/Massen; Abgleich mit § 10-Meldungen, Jahresabschlussmengenmeldungen und Systembestätigungen (Mengenkongruenz).
  • Prüfbericht mit Substanz: Vollständige Dokumentation gemäß ZSVR-Prüfleitlinien (inkl. qualitativer Aussagen je Prüffeld; keine reinen Textbausteine).
  • Hinterlegung in LUCID: Herstellererklärung, Prüfbericht und Bestätigung werden formal geprüft und korrekt hochgeladen; Koordination der QES.
  • Beratung bei Auffälligkeiten: Strukturierte Nachbeteiligung bei Unterbeteiligung, ggf. Einschränkung/Versagung des Testats mit sauberer Begründung.
  • Compliance & Praxisnähe: Konsequente Anwendung von Katalog & Leitfaden der ZSVR; dokumentierte Abweichungen nur mit tragfähiger Begründung.

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Fristen & Pflichten

  • Hinterlegung: jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr.
  • Zuständigkeiten: Prüfung/Bestätigung ausschließlich durch im Prüferregister (§ 27 VerpackG) registrierte Prüfer.
  • Prüfleitlinien: ZSVR-Prüfleitlinien sind zu beachten (u. a. risikobasierter Ansatz, qualitative Berichterstattung, 26 Pflichtinhalte).

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Typische Stolperfallen (die wir vermeiden)

  1. Mengenabweichungen: Ungeklärte Differenzen zwischen VE-Angaben, § 10-Meldungen und Systembestätigungen schließen ein uneingeschränktes Testat aus.
  2. Falsche Einstufung von Verpackungen: Unzulässiges „Umdeklarieren“ von § 7-Verpackungen in § 15-Verpackungen (z. B. Transportverpackungen).
  3. Versandverpackungen fehlen: Im Versandhandel muss PPK regelmäßig sichtbar sein; andernfalls droht Unterbeteiligung.
  4. Dokumentationsmängel: zu kurze/alte Berichte (VerpackV-Altlasten), fehlende qualitative Aussagen je Prüffeld.
  5. Formale Hinterlegungsfehler: falsche/geschützte PDF-Uploads, fehlende Pflichtangaben, verspätete QES-Freischaltung.

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Unser Prüfprozess

  1. Kick-off & Unterlagen: Stammdaten, § 10-Meldungen, Systembestätigungen, Beteiligungsverträge, Mengengerüst je Materialart, Prozess-/IKS-Nachweise.
  2. Risikobasierte Vorprüfung: Fokus auf IKS, auffällige Mengenänderungen, kritische Prüffelder.
  3. Detailprüfung je Prüffeld: inkl. Katalogcheck; Abweichungen nachvollziehbar begründet.
  4. Bericht & Schlussfolgerung: Uneingeschränkt/Eingeschränkt/Versagung – jeweils mit Herleitung.
  5. Hinterlegung & QES: Formal richtiger Upload in LUCID; technische Prüfung der Belege.
  6. Nachbeteiligung & Abschluss: Begleitung bis zur korrekten Systembeteiligung.

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Sanktionen & Verantwortlichkeiten

Adressat von Ordnungswidrigkeiten bei Unterbeteiligung ist der Hersteller (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG). Prüfer können bei wiederholten grob pflichtwidrigen Leitlinienverstößen bis zu 3 Jahre aus dem Prüferregister entfernt werden (verwaltungsrechtliche Maßnahme).

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Kontakt

Jetzt anfragen

Wir prüfen und bestätigen Ihre VE – rechtssicher, nachvollziehbar und fristgerecht.

 

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Tipp: QES-Freischaltung früh anstoßen (je nach Anbieter 6–8 Wochen).

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Verpackungsgesetz in der Praxis: Vollständigkeitserklärung richtig prüfen & hinterlegen

Typische Fehler, ZSVR-Erfahrungen und konkrete Empfehlungen

Warum die VE mehr ist als eine Formalie

Die Vollständigkeitserklärung ist die Basis der Systembeteiligungspflicht. Sie verteilt Kosten fair und schafft Transparenz. Seit 2019 dürfen Prüfungen/Bestätigungen nur noch registrierte Berufsträger vornehmen; das Prüferregister (§ 27) dient der Qualitätssicherung und ist Sanktionsbasis (Auslistung).

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Was die ZSVR in der Praxis beobachtet

  • Inaktive Einträge im Prüferregister: erschwerte Prüferwahl bei außerplanmäßigen VE-Nachholungen.
  • Mengenkongruenz wird übersehen: VE-Angaben, § 10-Meldungen und Systembestätigungen müssen übereinstimmen.
  • Fehleinstufungen: Umdeklaration von § 7- in § 15-Verpackungen (Transportverpackungen) führt zu Unterbeteiligung.
  • Versandverpackungen (PPK) fehlen: gerade im Versandhandel häufiges Risiko.
  • Dokumentationsmängel: alte/zu kurze Berichte, fehlende qualitative Aussagen je Prüffeld.

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So wird die VE prüffest

  1. Risikobasierter Prüfansatz: Vorprüfung → Aufbau-/Funktionsprüfung (IKS) → aussagebezogene Handlung.
  2. Mengenkongruenz herstellen: Abweichungen untersuchen, dokumentieren, korrigieren.
  3. Katalog & Leitfaden anwenden: Abweichungen begründen und dokumentieren.
  4. Versand & Retouren im Blick: PPK-Mengen, Gutschriften und Abzüge nur berechtigt.
  5. Bericht mit Substanz: 26 Pflichtinhalte, qualitative Aussagen je Prüffeld; keine Copy-Paste-Altlasten.
  6. Hinterlegung fehlerfrei: korrekte PDFs (ohne Passwort/Wasserzeichen), vollständige Pflichtangaben, QES rechtzeitig aktivieren.
  7. Konsequent bleiben: Bei Mängeln Nachbeteiligung verlangen; sonst Testat einschränken/versagen.

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FAQ

Müssen wir jede Abweichung erklären?

Ja, prüfungsrelevante Abweichungen sind aufzuklären und zu dokumentieren – sonst kein uneingeschränktes Testat.

Wer trägt das Bußgeldrisiko?

Der Hersteller (§ 36 Abs. 1 Nr. 3). Prüfer riskieren bei wiederholten grob pflichtwidrigen Leitlinienverstößen eine Auslistung (verwaltungsrechtliche Maßnahme).

Ist der Katalog verbindlich?

Er ist maßgebliche Verwaltungsvorschrift der ZSVR und regelmäßig heranzuziehen; Abweichungen sind zu begründen.

Wie kritisch ist die QES-Freischaltung?

Sehr – je nach Anbieter kann die Freischaltung mehrere Wochen dauern. Frühzeitig einplanen, um die Frist 15. Mai zu halten.

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Checkliste für Hersteller

  • Beteiligungsverträge & Systembestätigungen vollständig
  • § 10-Meldungen inkl. Jahresabschlussmengenmeldung vorhanden
  • Mengengerüst je Materialart (inkl. Versand/Retouren) plausibel
  • IKS/Prozesse dokumentiert (Waagen, Spezifikationen, Importware)
  • Katalogprüfung durchgeführt; Abweichungen begründet
  • VE-Entwurf + Herstellererklärung geprüft
  • QES-Karte aktiv; Upload-Formate ok

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Wir übernehmen Prüfung, Bericht und Hinterlegung – digital & bundesweit.

 

 

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