Mit Steuerwissen bei den Kunden punkten - Höhere Kundenzufriedenheit für Handwerker durch bessere Planung

Allgemeines

Dass Handwerkerkosten im häuslichen Umfeld steuerlich geltend gemacht werden können, wissen die meisten. Dennoch haben Handwerkerleistungen rund ums Haus die ein oder andere steuerliche Tücke.
Bei Auftraggebern, die in der Immobilie gewerbliche Einkünfte erzielen, können diese als Betriebsausgabe und bei Vermietungseinkünften als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei unterscheidet man zwischen Erhaltungsaufwand und Anschaffungskosten. Bei Arbeiten am eigengenutzten Gebäude kann es sich unter Umständen um eine Tarifermäßigung handeln.

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So spart man Steuern

In diesem Blog wollen wir uns die Möglichkeit der Tarifermäßigung bei Handwerksleistungen etwas genauer anschauen und Euch zeigen, wie Ihr euren Kunden mit ein wenig steuerlichem Wissen dabei helfen könnt Steuern zu sparen und die Kundenzufriedenheit und Weiterempfehlungsrate zu steigern.
Private Ausgaben fürs Haus steuerlich geltend machen
Tarifermäßigung bedeutet, dass ein Teil der Kosten für die Handwerkerleistungen nicht nur das Einkommen mindern und somit zu einer prozentualen Ersparnis führen, sondern direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden können. Dieser Tatbestand ist meist nicht bekannt. Zu beachten ist zum einen der Höchstbetrag von 1.200 € (20 % von max. 6.000 € pro Kalenderjahr) und des Weiteren, dass nur die Kosten für die Arbeitskraft, nicht aber die der Materialkosten geltend gemacht werden können.

Achtung, Rechnung richtig stellen

Daher ist es zunächst einmal wichtig, dass die Rechnung in Materialkosten und Arbeitskraft aufgeteilt wird. Denn nur so hat der Kunde die Möglichkeit, diese Kosten in seiner Steuererklärung steuermindernd geltend zu machen.
Wird die Arbeitszeit nicht getrennt auf der vom Handwerker ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen ausgewiesen, können die Leistungen nicht als sogenannten “haushaltsnahe Dienstleistung” in der Steuererklärung des Kunden berücksichtigt werden. Dies führt entweder zu einer durch den Auftraggeber gewünschten Rechnungskorrektur oder aber – und das wäre viel ärgerlicher – zu erbosten Auftraggebern.
Mithin können insgesamt 20% der Kosten für die Arbeitskraft angesetzt werden. Diese 20% gelten bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 €. Die Kosten für die Arbeitskraft sind dementsprechend bis zu einer Höhe von 6.000 € begünstigt. Da Bauvorhaben meist ein höheres Auftragsvolumen als € 6.000 haben, haben wir einen Tipp für Euch.

Mit Steuerwissen punkten

Doch nun zu dem Teil mit dem Ihr richtig punkten könnt. Denn der Höchstbetrag ist zeitraumbezogen, nicht projektbezogen. Demnach ist der Höchstbetrag jeweils in dem Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Zahlung erfolgte. Hier gibt es somit Beratungsbedarf und Ihr könnt euren Kunden helfen und sie dahingehend beraten, dass es für private Auftraggeber attraktiver ist, haushaltsnahe Dienstleistungen auf verschiedene Jahre zu verteilen.
Ein Hinweis noch zum Abschluss: Haushaltsnahe Dienstleistungen können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Rechnung per Banküberweisung bezahlt wurde.

Beispiel:

Ein Kunde möchte Ende August den Ausbau seines Dachbodens in Auftrag geben. Die geschätzte Dauer beträgt drei Monate. Die Kosten werden auf 20.000 € geschätzt wovon 12.000 € auf die Arbeitskraft und 8.000 € auf das Material entfällt.
Wenn Ihr sofort mit den Arbeiten beginnt, sind diese Arbeiten Ende Oktober beendet, Ihr stellt eine Rechnung und der Kunde bezahlt im Oktober. Er kann insgesamt 1.200 € (20% von 6.000 €) steuerlich geltend machen. Die weiteren 6.000 € der Lohnkosten verfallen.
Alternativ könntet Ihr bei Projekten ohne Zeitdruck die Arbeiten über den Jahreswechsel legen und so im alten und im neuen Jahr jeweils die Hälfte in Rechnung stellen. So kann der Kunde – pünktliche Zahlung vorausgesetzt – jeweils den Höchstbetrag in Abzug bringen.

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