Weihnachtsfeier 2.0

KANNST DU AUCH DIE VIRTUELLE WEIHNACHTSFEIER STEUERLICH GELTEND MACHEN?

Geselliges Beisammensein, Networking, Teamfähigkeit. Die Gründe für eine Betriebsfeier sind vielfältig, ebenso ihre Gestaltung. Besonders beliebt sind erfahrungsgemäß die betrieblichen Weihnachtsfeiern.

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Grundsatz

Betriebsveranstaltungen liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Zusammenkommen betriebliches Interesse zugrunde liegt. Dies ist bei Weihnachtsfeiern im Normalfall nicht anzuzweifeln. Somit sind die Ausgaben für eine solche Veranstaltung Betriebsausgaben und sind bei Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Jedenfalls sofern sie 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Sollte es doch mal etwas aufwendiger werden, ist der übersteigende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, kann aber vom Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden.

Wer seine Arbeitnehmer besonders gern hat, kann begünstigt ebenfalls ein Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro brutto pro Person anlässlich einer Betriebsveranstaltung gewähren. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Freigrenze. Hat das Geschenk einen Bruttowert von 60,01 Euro ist es direkt gänzlich steuerpflichtig.

Betriebsfeiern im Jahr 2020

Doch an Weihnachtsfeiern im herkömmlichen Sinne ist im Jahr 2020 nicht zu denken. Abgesehen davon, dass die Restaurants und Veranstaltungshallen aufgrund der behördlichen Anweisungen bis zum 20.12.2020 geschlossen bleiben müssen, ist auch eine Weihnachtsfeier im Betrieb mit den aktuellen Verhaltensregeln nicht durchführbar. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

  1. Was, wenn bereits Kosten für die Vorbereitung einer Weihnachtsfeier entstanden sind?
  2. Wie kann dennoch eine Weihnachtsfeier stattfinden? Gelten die Kosten dennoch als Betriebsausgaben und sind lohnsteuerfrei?

Wir klären Euch auf.

Vorbereitungskosten für eine abgesagte Weihnachtsfeier

Die besten Restaurants und Veranstaltungshallen sind früh ausgebucht und auch Künstler und Caterer haben schnell einen vollen Terminkalender. Folglich hast Du die Feier wohl lange im Voraus geplant. Die Location steht seit April, die Band hast Du schon im Juni gebucht, denn Du wolltest ja nicht riskieren im Falle, dass Feiern stattfinden konnten, ohne vernünftige Planung dazustehen. Was passiert mit diesen Kosten? Du wirst Dich freuen zu hören, dass sie als “sonstige” Betriebsausgaben voll abziehbar sind.
Da die Arbeitnehmer hierdurch keinen (geldwerten) Vorteil erlangen, ist die Frage nach Auswirkungen für die Lohnsteuer und Sozialversicherung obsolet. Für Arbeitnehmer entstehen hier also auch keine Konsequenzen.

Virtuelle Weihnachtsfeier

Was auf geschäftlicher Ebene seit Monaten gut funktioniert, wurde längst in den privaten Alltag eingebunden: Virtuelle Meetings. Egal ob eine interne Besprechung, der Erstkontakt mit dem Steuerberater oder die Geburtstagsparty… Menschen, die über einen Videocall miteinander in Kontakt treten, sind spätestens seit der Pandemie Normalität. Die Idee einer virtuellen Weihnachtsfeier liegt also nahe.

Bei der Definition der betrieblichen Weihnachtsfeier hat sich niemand eine Situation wie die aktuelle vorstellen können. Die Definition lautet daher:

“Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen, die auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter stattfinden.”

Ableiten lässt sich daraus folglich, dass auch eine virtuelle Veranstaltung als Weihnachtsfeier angesehen werden kann, wenn hierüber Weihnachtsgrüße übermittelt werden und die Kosten somit als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Kosten für eine Betriebsfeier sind jedoch lediglich solche, die auch im Rahmen der Feier anfallen. Bei virtueller Durchführung sind diese meist verschwindend gering. Die Mitarbeiter haben folglich auch keinen Vorteil zugewendet bekommen.

Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Du Deinen Mitarbeitern in diesem Zusammenhang Präsent- bzw. Verzehrkörbe zur Verfügung stellst. Denn diese sind keine Kosten der Betriebsfeier, sondern stellen Geschenke an die Mitarbeiter dar. Aufgrund dessen, dass auch eine virtuelle Weihnachtsfeier als Betriebsveranstaltung gilt, können diese zwar auch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung gestellt werden, allerdings gilt hier, wie oben beschrieben eine Grenze von 60 Euro.

Wir hoffen, dass Euch diese Informationen aushelfen und zumindest den beruflichen Stress der Feiertage etwas beruhigen!
3S.tax wünscht Euch eine besinnliche Zeit!