Tax me if you can

Prüfung & Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz (§ 11 VerpackG)

Geschrieben von Jan Spieckermann | Nov 7, 2025 9:24:45 PM

Inhaltsverzeichnis

  1. Service: Prüfung & Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen (§ 11 VerpackG)
    1. Worum es geht
    2. Unsere Leistungen
    3. Fristen & Pflichten
    4. Typische Stolperfallen
    5. Unser Prüfprozess
    6. Sanktionen & Verantwortlichkeiten
    7. Kontakt
  2. Blog: VE richtig prüfen & hinterlegen
    1. Warum die VE mehr ist als eine Formalie
    2. Was die ZSVR in der Praxis beobachtet
    3. So wird die VE prüffest
    4. FAQ
    5. Checkliste für Hersteller
    6. Unterstützung

Prüfung & Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz (§ 11 VerpackG)

Registrierte Prüfer · Rechtssichere Prüfberichte · Fristgerechte Hinterlegung in LUCID

Worum es geht

Hersteller/Händler, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung (VE) im Verpackungsregister LUCID hinterlegen. Vor der Hinterlegung ist die VE gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VerpackG durch einen registrierten Prüfer (u. a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüferberechtigung setzt die Eintragung im Prüferregister nach § 27 VerpackG voraus.

↑ zurück zum Anfang

Unsere Leistungen

  • Rechts- & verfahrenssichere Prüfung: Plausibilisierung von Materialarten/Massen; Abgleich mit § 10-Meldungen, Jahresabschlussmengenmeldungen und Systembestätigungen (Mengenkongruenz).
  • Prüfbericht mit Substanz: Vollständige Dokumentation gemäß ZSVR-Prüfleitlinien (inkl. qualitativer Aussagen je Prüffeld; keine reinen Textbausteine).
  • Hinterlegung in LUCID: Herstellererklärung, Prüfbericht und Bestätigung werden formal geprüft und korrekt hochgeladen; Koordination der QES.
  • Beratung bei Auffälligkeiten: Strukturierte Nachbeteiligung bei Unterbeteiligung, ggf. Einschränkung/Versagung des Testats mit sauberer Begründung.
  • Compliance & Praxisnähe: Konsequente Anwendung von Katalog & Leitfaden der ZSVR; dokumentierte Abweichungen nur mit tragfähiger Begründung.

↑ zurück zum Anfang

Fristen & Pflichten

  • Hinterlegung: jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr.
  • Zuständigkeiten: Prüfung/Bestätigung ausschließlich durch im Prüferregister (§ 27 VerpackG) registrierte Prüfer.
  • Prüfleitlinien: ZSVR-Prüfleitlinien sind zu beachten (u. a. risikobasierter Ansatz, qualitative Berichterstattung, 26 Pflichtinhalte).

↑ zurück zum Anfang

Typische Stolperfallen (die wir vermeiden)

  1. Mengenabweichungen: Ungeklärte Differenzen zwischen VE-Angaben, § 10-Meldungen und Systembestätigungen schließen ein uneingeschränktes Testat aus.
  2. Falsche Einstufung von Verpackungen: Unzulässiges „Umdeklarieren“ von § 7-Verpackungen in § 15-Verpackungen (z. B. Transportverpackungen).
  3. Versandverpackungen fehlen: Im Versandhandel muss PPK regelmäßig sichtbar sein; andernfalls droht Unterbeteiligung.
  4. Dokumentationsmängel: zu kurze/alte Berichte (VerpackV-Altlasten), fehlende qualitative Aussagen je Prüffeld.
  5. Formale Hinterlegungsfehler: falsche/geschützte PDF-Uploads, fehlende Pflichtangaben, verspätete QES-Freischaltung.

↑ zurück zum Anfang

Unser Prüfprozess

  1. Kick-off & Unterlagen: Stammdaten, § 10-Meldungen, Systembestätigungen, Beteiligungsverträge, Mengengerüst je Materialart, Prozess-/IKS-Nachweise.
  2. Risikobasierte Vorprüfung: Fokus auf IKS, auffällige Mengenänderungen, kritische Prüffelder.
  3. Detailprüfung je Prüffeld: inkl. Katalogcheck; Abweichungen nachvollziehbar begründet.
  4. Bericht & Schlussfolgerung: Uneingeschränkt/Eingeschränkt/Versagung – jeweils mit Herleitung.
  5. Hinterlegung & QES: Formal richtiger Upload in LUCID; technische Prüfung der Belege.
  6. Nachbeteiligung & Abschluss: Begleitung bis zur korrekten Systembeteiligung.

↑ zurück zum Anfang

Sanktionen & Verantwortlichkeiten

Adressat von Ordnungswidrigkeiten bei Unterbeteiligung ist der Hersteller (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG). Prüfer können bei wiederholten grob pflichtwidrigen Leitlinienverstößen bis zu 3 Jahre aus dem Prüferregister entfernt werden (verwaltungsrechtliche Maßnahme).

↑ zurück zum Anfang

Kontakt

Jetzt anfragen

Wir prüfen und bestätigen Ihre VE – rechtssicher, nachvollziehbar und fristgerecht.

 

 

Tipp: QES-Freischaltung früh anstoßen (je nach Anbieter 6–8 Wochen).

↑ zurück zum Anfang

Verpackungsgesetz in der Praxis: Vollständigkeitserklärung richtig prüfen & hinterlegen

Typische Fehler, ZSVR-Erfahrungen und konkrete Empfehlungen

Warum die VE mehr ist als eine Formalie

Die Vollständigkeitserklärung ist die Basis der Systembeteiligungspflicht. Sie verteilt Kosten fair und schafft Transparenz. Seit 2019 dürfen Prüfungen/Bestätigungen nur noch registrierte Berufsträger vornehmen; das Prüferregister (§ 27) dient der Qualitätssicherung und ist Sanktionsbasis (Auslistung).

↑ zurück zum Anfang

Was die ZSVR in der Praxis beobachtet

  • Inaktive Einträge im Prüferregister: erschwerte Prüferwahl bei außerplanmäßigen VE-Nachholungen.
  • Mengenkongruenz wird übersehen: VE-Angaben, § 10-Meldungen und Systembestätigungen müssen übereinstimmen.
  • Fehleinstufungen: Umdeklaration von § 7- in § 15-Verpackungen (Transportverpackungen) führt zu Unterbeteiligung.
  • Versandverpackungen (PPK) fehlen: gerade im Versandhandel häufiges Risiko.
  • Dokumentationsmängel: alte/zu kurze Berichte, fehlende qualitative Aussagen je Prüffeld.

↑ zurück zum Anfang

So wird die VE prüffest

  1. Risikobasierter Prüfansatz: Vorprüfung → Aufbau-/Funktionsprüfung (IKS) → aussagebezogene Handlung.
  2. Mengenkongruenz herstellen: Abweichungen untersuchen, dokumentieren, korrigieren.
  3. Katalog & Leitfaden anwenden: Abweichungen begründen und dokumentieren.
  4. Versand & Retouren im Blick: PPK-Mengen, Gutschriften und Abzüge nur berechtigt.
  5. Bericht mit Substanz: 26 Pflichtinhalte, qualitative Aussagen je Prüffeld; keine Copy-Paste-Altlasten.
  6. Hinterlegung fehlerfrei: korrekte PDFs (ohne Passwort/Wasserzeichen), vollständige Pflichtangaben, QES rechtzeitig aktivieren.
  7. Konsequent bleiben: Bei Mängeln Nachbeteiligung verlangen; sonst Testat einschränken/versagen.

↑ zurück zum Anfang

FAQ

Müssen wir jede Abweichung erklären?

Ja, prüfungsrelevante Abweichungen sind aufzuklären und zu dokumentieren – sonst kein uneingeschränktes Testat.

Wer trägt das Bußgeldrisiko?

Der Hersteller (§ 36 Abs. 1 Nr. 3). Prüfer riskieren bei wiederholten grob pflichtwidrigen Leitlinienverstößen eine Auslistung (verwaltungsrechtliche Maßnahme).

Ist der Katalog verbindlich?

Er ist maßgebliche Verwaltungsvorschrift der ZSVR und regelmäßig heranzuziehen; Abweichungen sind zu begründen.

Wie kritisch ist die QES-Freischaltung?

Sehr – je nach Anbieter kann die Freischaltung mehrere Wochen dauern. Frühzeitig einplanen, um die Frist 15. Mai zu halten.

↑ zurück zum Anfang

Checkliste für Hersteller

  • Beteiligungsverträge & Systembestätigungen vollständig
  • § 10-Meldungen inkl. Jahresabschlussmengenmeldung vorhanden
  • Mengengerüst je Materialart (inkl. Versand/Retouren) plausibel
  • IKS/Prozesse dokumentiert (Waagen, Spezifikationen, Importware)
  • Katalogprüfung durchgeführt; Abweichungen begründet
  • VE-Entwurf + Herstellererklärung geprüft
  • QES-Karte aktiv; Upload-Formate ok

↑ zurück zum Anfang

Unterstützung gewünscht?

Wir übernehmen Prüfung, Bericht und Hinterlegung – digital & bundesweit.

 

 

↑ zurück zum Anfang