Viele Deiner Kollegen sind auch Onlinehändler und haben dabei die umsatzsteuerlichen Konsequenzen im In- und Ausland nicht genug beachtet und erleiden hin und wieder ein böses Erwachen, wenn die erste Betriebsprüfung in Deutschland angekündigt wird oder Post von ausländischen Finanzbehörden kommt.
Gerade in Zeiten von COVID-19 und dem damit einhergehenden zweiten Lockdown innerhalb eines Jahres blüht das Geschäft von Versandhändlern.
Nicht erst seit dieser Zeit ist das Onlineshopping en Vogue. Über 90% der deutschen Internetnutzer haben in den letzten 12 Monaten einen Onlinekauf getätigt.
In 2019 haben zwei Drittel der Deutschen (67 Prozent) mindestens einmal pro Monat online eingekauft; jeder fünfte Verbraucher (20 Prozent) sogar einmal pro Woche oder noch häufiger. Damit erreicht der Online-Handel in puncto Kauffrequenz mittlerweile fast das gleiche Niveau wie der stationäre Einzelhandel (außer Lebensmitteleinkäufe).
E-Commerce Händler sind grundsätzlich von einer Vielzahl an Anforderungen von verschiedenen Steuerregimen betroffen. Anders als der stationäre Handel, der grundsätzlich „nur“ vor Ort und lokal Umsätze tätigt.
Die Umsatzsteuer ist im Bereich des Onlinehandel / E-Commerce mit erhöhten Risiken behaftet, da Onlinehändler “Lieferungen” und “sonstige Leistungen” auf verschiedenste Art erbringen können.
Wenn Du mehr über die Unterschiede von Lieferungen und sonstigen Leistungen erfahren möchtest, klick mal die folgenden Links. Ansonsten habe ich es Dir in den nächsten zwei Punkten in aller Kürze erläutert.
Was ist eine “sonstige Leistung”?
Was ist eine “Lieferung”?
Lieferungen sind physische Warenbewegungen. Diese Warenbewegungen können bei Onlinehändlern in folgenden Konstellationen auftreten:
1. Inland (Deutschland) nach Inland (Deutschland)
2. Inland (Deutschland) nach EU-Ausland (z.B. Niederlande, Spanien, Polen, etc.)
3. Inland (Deutschland) nach Drittland (USA, Kanada, Schweiz, etc.)
Die vorgenannten Warenbewegungen können sowohl an Endkunden (B2C), als auch an Unternehmer (B2B) ausgeführt werden, was zum Teil eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Bewertung der Lieferung bzw. unterschiedliche Anforderungen an Liefernachweise zur Folge hat. Wir konzentrieren uns erstmal auf den Bereich des B2C Onlinehandels, da hier die größten Änderungen eintreten werden.
Auf der anderen Seite gibt es im E-Commerce Bereich auch sonstige Leistungen, die auf dem elektronischen Weg erbracht werden. Sonstige, auf dem elektronischen Weg erbrachte Leistungen können zum Beispiel der Verlauf von E-Books, Software und anderen Downloads im eigenen Onlineshop sein.
Hierbei ist zu beachten, wo der Empfänger der elektronisch erbrachten, sonstigen Leistung seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat (Empfängerlandprinzip).
Das hat zur Folge, dass in der EU unterschiedliche Umsatzsteuersätze angewendet werden müssen, da jedes EU Land verschieden Umsatzsteuersätze haben kann.
Des Weiteren darf man die unterschiedlichen Steuersätze bei der Kalkulation von Endpreisen nicht vernachlässigen.
Bei dem Beispiel kann es sich sowohl um Lieferungen, als auch auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen handeln:
Lieferung / elektronische Leistung wird erbracht in |
Steuersatz | Bruttobetrag (Verkaufspreis) | Nettobetrag | Umsatzsteuer |
Deutschland | 19% | 100 EUR | 84,03 EUR | 15,97 EUR |
Österreich | 20% | 100 EUR | 83,33 EUR | 16,67 EUR |
Spanien | 21% | 100 EUR | 82,64 EUR | 17,36 EUR |
Irland | 23% | 100 EUR | 81,30 EUR | 18,70 EUR |
Wie Du siehst, hast Du hier in jedem einzelnen EU Land einen anderen Steuersatz zu berücksichtigen. Dabei kommt es – wie oben bereits erwähnt – immer darauf an, wo der Empfänger (B2C) seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
Aktuell ist es so, dass B2C Lieferungen bei Überschreitung der jeweiligen Lieferschwelle eines jeden EU Landes die umsatzsteuerliche Versandhandelsregelung angewendet werden muss. Das heißt, dass Du in jedem EU Land eine eigene Umsatzsteuererklärung abgeben musst, in dem Du die Lieferschwelle überschreitest.
Sonstige Leistungen, die auf dem elektronischen Weg erbracht werden, werden heute schon über das sogenannte MOSS (Mini-One-Stop-Shop) Verfahren gemeldet. Das heißt, dass alle Leistungen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden müssen, welches wiederum die gemeldeten Umsätze verarbeitet und an die jeweiligen EU Länder weiterreicht.
Das Bundeskabinett hat am 2. September 2020 den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen.
Unter anderem hat das Jahressteuergesetz eine Erweiterung zum Mehrwertsteuer-Digitalpaket im Gepäck, wobei das Bundeskabinett hiermit die zweite Stufe zündet.
Die zweite Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets wird somit nunmehr umgesetzt.
Offiziell heißt es auf Seiten des BMF (Auszug):
„Diese EU-weit umzusetzenden Maßnahmen tragen zu einer wesentlichen Vereinfachung und zum Bürokratieabbau für Unternehmen bei, die entsprechende Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen. Zugleich sichert die Umsetzung das Steueraufkommen.
So wird durch die Erweiterung des Leistungsspektrums der zentralen Anlaufstelle der Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop. Durch die zentrale Anlaufstelle müssen sich insbesondere Onlinehändler nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen (Achtung! Hierzu gebe ich weitere Ausführungen bzw. eine Klarstellung weiter unten).“
Für Dich als Onlinehändler heißt das, dass Du unter bestimmten Voraussetzungen keine umsatzsteuerliche Registrierung mehr im Ausland benötigst, da das MOSS Verfahren in OSS Verfahren umbenannt und danach auch auf grenzüberschreitende Fernabsatzgeschäfte im B2C Bereich erweitert wird.
Die zweite Stufe (OSS) des Digitalpakets zeigt jedoch auch, dass die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland aufgrund von B2C Umsätzen das OSS Verfahren nicht gänzlich ausschließt. Folgende Konstellationen können für Dich als Onlinehändler dabei auftreten:
1. Lieferung von Deutschland -> nach Deutschland -> Meldung als lokaler Umsatz in Deutschland -> Meldung über OSS: Nein
2. Lieferung von Deutschland -> nach Polen -> Meldung als Fernverkauf in Deutschland -> Meldung über OSS: Ja
3. Lieferung von Polen -> nach Deutschland-> Meldung als Fernverkauf in Deutschland -> Meldung über OSS: Ja
4. Lieferung von Polen -> nach Polen-> Meldung als lokaler Umsatz in Polen -> Meldung über OSS: Nein -> weiterhin Registrierung in Polen nötig, da lokale Lieferungen in Polen (B2C Umsätze) getätigt werden.
5. Lieferung von Polen -> nach Frankreich -> Meldung als Fernverkauf in Deutschland -> Meldung über OSS: Ja
Solltest Du das OSS Verfahren nutzen wollen, kannst Du in Deutschland bis einen Tag vor Inkrafttreten des OSS Verfahrens eine elektronische Registrierungsanzeige an das BZSt übermitteln. Demnach bis zum 30.06.2021. Die Registrierung kannst Du aber bereits schon ab April 2021 durchführen bzw. soll es ab April 2021 funktionieren. Wie genau es im April bezüglich der technischen Voraussetzungen aussieht, ist noch nicht offiziell bekannt gegeben worden.
Das OSS Verfahren kann man für den nachfolgenden Voranmeldezeitraum nutzen, nachdem die Registrierungsanzeige dem BZSt übermittelt wurde.
Bereits im Ausland aufgrund von B2C Fernabsatzgeschäften umsatzsteuerlich registrierte Händler, können auch unterjährig auf das OSS Verfahren wechseln. Eine De-Registrierung ist dabei keine zwingende Notwendigkeit für die Meldung über OSS.
Solltest Du Hilfe im Bereich Onlinehandel benötigen oder erfahren wollen, dass die Zusammenarbeit mit Deinem Steuerberater auch Spaß machen und völlig problemlos ablaufen kann, melde Dich direkt hier über den Link zum Kontaktformular oder vereinbare einen ersten, kostenlosen Kennenlerntermin – direkt online.
Wir sind 3S.tax und vor allem spezialisiert auf den Onlinehandel.
Wir von 3S.tax stehen für eine neue Dimension der Steuerberatung. Das heißt, dass wir für unsere Mandanten nicht nur in die Weite denken und dabei natürlich in die Tiefe gehen, sondern auch die Möglichkeiten der Digitalisierung einsetzen und kreativ mitgestalten. Von der Analyse bis zur eigenen Programmierung. Immer mit dem leidenschaftlichen Ziel, anhand unserer Expertise das beste Ergebnis für jedes Projekt zu erreichen. Denn schließlich bleiben die Menschen und ihre individuellen Anliegen im Mittelpunkt.
Digitalisierung ist Zeitgeist und Zukunft. Sie ist Wissenspool und Lösungsquelle. Sie ist ein eigener Kontinent, der uns alle verbindet. Und vor allem macht sie Komplexes einfacher, effizienter und individueller. Ihre Stärken und Chancen auch bei der steuerlichen Beratung unserer Mandanten zu nutzen, ist in unseren Augen unerlässlich.
Disclaimer:
Bitte beachte, dass die vorstehenden Informationen nur dem Zweck der allgemeinen Information dienen, ausschließlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellen und eine Steuer- und/oder Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen können.