NRW kauft wieder eine Steuer-CD (Dezember 2025): Offshore-Daten, § 153 AO, § 371 AO – was du jetzt tun solltest
NRW hat am 11. Dezember 2025 offiziell bestätigt, dass das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) erneut einen Datenträger („Steuer-CD“) angekauft hat: mehr als ein Terabyte Daten zu Auslandsgesellschaften / Offshore-Strukturen inklusive Hinweisen auf die wirtschaftlich Berechtigten. Genannt werden Dienstleister mit Bezug u. a. zu VAE, Cayman Islands, Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern.
Für Betroffene ist das der Startpunkt für Abgleiche, Kontrollmitteilungen, Außenprüfungen – und in passenden Konstellationen für BuStra / Steuerfahndung. Entscheidend ist jetzt nicht der Datenträger – sondern was die Auswertung in deinem konkreten Fall ergibt.
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1) Was wurde gekauft – und warum das jetzt relevant ist
Die Information ist so brisant, weil es nicht um einzelne Zufallsfunde geht, sondern um ein Datenpaket, das strukturell auf Offshore-Gestaltungen zielt. Damit steigt das Entdeckungsrisiko typischerweise nicht linear, sondern sprunghaft: Sobald die Daten aufbereitet sind, kann die Verwaltung systematisch Fälle erzeugen – und zwar nicht nur in NRW, sondern je nach Weitergabe auch bundesweit.
Wenn du Berührungspunkte mit Offshore-Gestaltungen hast (auch historisch), dann ist jetzt der richtige Moment, um die Lage geordnet zu prüfen – bevor Post kommt.
Schon ein Schreiben vom Finanzamt mit „Kontrollmaterial“, BuStra oder Steufa?
Dann ist das kein Normalfall mehr. Mit Aktenkenntnis und sauberer Reihenfolge kann man oft viel retten – mit Aktionismus fast nie.
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2) Was passiert nach dem Ankauf in der Praxis
Ein häufiger Denkfehler ist: „Das liegt jetzt irgendwo in der Verwaltung, bis das jemand prüft, dauert das ewig.“ In der Realität läuft das meist in Stufen – und jede Stufe kann (je nach Trefferbild) schon Konsequenzen auslösen:
- Datenaufbereitung: Dubletten raus, Schreibweisen vereinheitlichen, Verknüpfungen herstellen, Dokumente/Kommunikation clustern.
- Identifizierung: Zuordnung von Personen/Unternehmen, wirtschaftlich Berechtigten, Wohnsitzen.
- Aktenabgleich: Passt das zu den abgegebenen Steuererklärungen? Sind Strukturen/Einkünfte erklärt? Gibt es Lücken/Widersprüche?
- Fallpriorisierung: Betrag, Verschleierungsgrad, Wiederholung, internationale Ebenen.
- Maßnahmen: Rückfragen, Außenprüfung, BuStra/Steufa – je nach Lage.
Je besser der Datensatz ist (eindeutige Zuordnung, klare Dokumente, Zahlungsflüsse), desto schneller kann aus „Datensatz“ ein „Fall“ werden.
3) Wer typischerweise betroffen ist (und wer nicht)
Offshore ist nicht automatisch illegal. Aber Offshore ist steuerlich selten „nebenbei“ korrekt, wenn man es nicht aktiv sauber führt. Typische Konstellationen, in denen es kippt:
- Nichtdeklaration: Beteiligungen/Erträge/Ausschüttungen fehlen komplett.
- Teildeklaration: Es wird „irgendwas“ erklärt, aber die Struktur/Quelle passt nicht zu den Zahlen.
- Dokumentationslücken: wirtschaftlich Berechtigte, Substanz, Verträge, Zahlungsflüsse sind nicht belastbar nachvollziehbar.
- Nominee-/Treuhand-Elemente: Nach außen anonym, intern aber ohne saubere steuerliche Einordnung hochriskant.
Wer „sauber“ ist, hat typischerweise zwei Dinge: vollständige Deklaration und Unterlagen, die die Story tragen. Wer das nicht hat, sollte die Lage nicht wegdrücken – sondern strukturiert aufarbeiten.
4) § 153 AO: Berichtigung – wann, wie, typische Fehler
§ 153 AO ist das steuerliche Korrektur-Instrument, wenn du nachträglich feststellst, dass eine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden. Unter eine Berichtigung nach § 153 AO fällt salopp gesagt nur das, was steuerlich aus Versehen schief gelaufen ist. Dies betrifft nicht die Fälle, in denen bewusst Steuern hinterzogen wurden; hierzu lies unter 5) Selbstanzeige.
Der Kern ist simpel: anzeigen und berichtigen – und zwar ohne schuldhaftes Zögern.
4.1 Wann § 153 AO typischerweise einschlägig ist
- Du entdeckst eine übersehene Beteiligung oder ein Konto/Depot im Ausland, das steuerlich relevant ist.
- Du merkst, dass Einkünfte (z. B. Zinsen, Ausschüttungen, Veräußerungen, Gebührenstrukturen) nicht richtig erfasst wurden.
- Du stellst fest, dass Angaben zur Struktur (z. B. wirtschaftlich Berechtigte, Substanz/Leitung) nicht passen.
4.2 Wie eine Berichtigung „sauber“ aufgebaut ist
Eine gute Berichtigung ist nicht „wir schicken mal ein Schreiben“. Sie ist ein Paket aus:
- Faktenlage: Welche Struktur? Welche Jahre? Welche Steuerarten? Welche Beträge?
- Herleitung: Wie ergeben sich die Korrekturen (Belege, Zahlungsflüsse, Verträge, Kontoauszüge, Reports)?
- Konsistenz: Keine Widersprüche zwischen einzelnen Jahren/Steuerarten, keine „häppchenweise“ Korrektur ohne Gesamtbild.
4.3 Typische Fehler (die dir später auf die Füße fallen)
- Zu spät: „Ich mach das nächstes Jahr“ – während Kontrollmaterial bereits läuft.
- Zu klein: Nur ein Teil wird korrigiert, der Rest bleibt offen (das wirkt schnell wie selektives Offenlegen).
- Zu dünn: Korrektur ohne Belege/Herleitung – dann kommen Nachfragen, und es wird unnötig „strafnah“.
| Thema | § 153 AO (Berichtigung) | § 371 AO (Selbstanzeige) |
|---|---|---|
| Worum geht’s? | Korrektur unrichtiger/unvollständiger Erklärungen nach Erkenntnis | Strafbefreiung bei Steuerhinterziehung (wenn wirksam und rechtzeitig) |
| Typischer Kontext | Fehler, Versäumnisse, unvollständige Sachverhaltsaufklärung | Vorsatz/Steuerhinterziehung im Raum, strafrechtliches Risiko |
| Schlüssel | Unverzüglichkeit + saubere Herleitung + Vollständigkeit der Korrektur | Vollständigkeit + Richtigkeit + keine Sperrgründe (z. B. Tatentdeckung) |
| Häufigster Fehler | Zu spät / nur teilweise / ohne Belege | Teilselbstanzeige / unvollständig / falsche Zeiträume/Steuerarten |
5) § 371 AO: Selbstanzeige – Voraussetzungen, Vollständigkeit, Sperrgründe
Die Selbstanzeige ist in der Praxis kein „Formular“, sondern ein hochsensibler Prozess. Wenn sie wirken soll, muss sie rechtzeitig, vollständig und richtig sein.
5.1 Vollständigkeit: „Halb“ ist hier keine Option
Der Klassiker: Es wird „ein Teil“ nacherklärt, weil man denkt, der Rest fällt vielleicht nicht auf. Genau das ist der Mechanismus, der in der Praxis regelmäßig scheitert. Eine Selbstanzeige ist im Kern das „Zurück zur Steuerehrlichkeit“-Konzept: Wer selektiv offenlegt, verliert die Schutzwirkung.
Typische Unvollständigkeits-Fallen
- Nicht alle Jahre werden sauber erfasst.
- Nicht alle Steuerarten werden berücksichtigt (ESt/KSt/GewSt/USt – je nach Struktur - obwohl sich aus den Informationen auch Implikationen auf eine andere Steuerart ergeben).
- Nicht alle Quellen (Konten, Depots, Gesellschaften, Zahlungswege) sind drin.
- Schätzungen die in Summe zu kurz greifen („wird schon ungefähr passen“).
5.2 Sperrgründe: warum Tatentdeckung der Gamechanger ist
Selbst wenn alles vollständig wäre: § 371 AO greift nicht, wenn ein Sperrgrund erfüllt ist. Der praktisch wichtigste Sperrgrund in Offshore-/CD-Fällen ist die Tatentdeckung. Und genau deshalb ist der Zeitpunkt der Selbstanzeige nicht „irgendwann“, sondern oft eine echte Zeitfrage.
Wenn du gerade über Selbstanzeige nachdenkst: bitte nicht alleine „loslaufen“
Offshore-/Auslandssachverhalte sind selten trivial. Eine unvollständige Selbstanzeige kann dir die Optionen zerstören. Wenn du Post hast oder unsicher bist, ob § 153 AO oder § 371 AO einschlägig ist: ruf an.
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6) Tatentdeckung: wann „zu spät“ ist – konkret bei Steuer-CDs
Der Sperrgrund „Tatentdeckung“ ist in der Praxis der Punkt, an dem Selbstanzeigen häufig scheitern – weil viele den Zeitpunkt zu spät ansetzen. Wichtig ist dabei: Es geht nicht erst um „Beweisführung bis zum letzten Euro“, sondern darum, ob die Behörde bereits eine belastbare Erkenntnislage hat, die auf eine Steuerstraftat hindeutet und ob du das wusstest oder damit rechnen musstest.
- Datenqualität kann den Zeitpunkt nach vorne ziehen: Wenn der Datensatz schon sehr konkret ist (eindeutige Identität, klare Dokumente, klare Zahlungsflüsse), kann die Diskussion entstehen, dass die Behörde bereits vor dem formalen Abgleich der CD-Daten mit den Daten deiner Steuererklärung genügend Konkretes weiß.
- „Damit rechnen müssen“ ist der Unsicherheits-Booster: Selbst wenn man über das objektive Entdeckungsstadium streitet, bleibt die Frage, ob du bei verständiger Würdigung damit rechnen musstest. Genau das macht Zeitfenster in der Praxis kleiner, als viele glauben.
Allerdings gilt: Selbst eine verunglückte Selbstanzeige kann strafmildernd wirken!
7) Was tun bei Post von Steuerfahndung/BuStra – Schritt-für-Schritt
Wenn Post kommt, ist der häufigste Fehler: zu schnell zu viel. Die richtige Reihenfolge ist unspektakulär – aber wirksam:
- Fristen sichern (sofort notieren, nichts liegen lassen).
- Nichts telefonisch „erklären“ (auch wenn es freundlich klingt).
- Keine ungeprüften Unterlagenpakete schicken – du lieferst sonst ggf. erst die fehlenden Puzzleteile.
- Aktenlage klären (ohne zu wissen, was die Behörde wirklich hat, argumentierst du im Blindflug).
- Strategie festlegen: Schweigen, Stellungnahme, § 153-Berichtigung, § 371-Selbstanzeige – je nach Lage.
Wenn du jetzt Post hast: ruf an – wir sortieren das sofort
Wir haben eine Hotline eingerichtet, wenn Post von der Steuerfahndung oder BuStra kommt.
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8) Checkliste: 48 Stunden / 14 Tage
Die ersten 48 Stunden (wenn es brennt)
- Schreiben scannen/fotografieren, Fristen notieren, Zustellweg dokumentieren.
- Nichts telefonisch erklären, keine „spontanen“ Mails an die Behörde.
- Unterlagen sichern (nicht „aufräumen“, nicht löschen).
- Interne Kurzliste: Welche Strukturen/Konten/Provider gibt es? Welche Jahre?
- Wenn es Post von Steufa/BuStra ist: unsere Hotline nutzen.
Die nächsten 14 Tage (geordnet aufarbeiten)
- Vollständige Bestandsaufnahme: Gesellschaften, Konten/Depots, Zahlungsflüsse, wirtschaftlich Berechtigte.
- Unterlagenpaket: Gründung, Register, Verträge, Kontoauszüge, Provider-Kommunikation, Reports/Abschlüsse.
- Spiegelung mit deutscher Steuerakte: Was wurde erklärt? Wo sind Lücken/Widersprüche?
- Einordnung: § 153 AO (Berichtigung) oder § 371 AO (Selbstanzeige) – sauber, nicht gefühlt.
- Dann Umsetzung: vollständig, konsistent, belegbar.
9) FAQ
„Kann ich nicht einfach schnell nachmelden und gut?“
Manchmal ja – aber nur, wenn die Sache steuerlich klar einzuordnen ist und du vollständig liefern kannst. Bei Offshore-/Auslandssachverhalten ist „schnell“ oft der Weg in Unvollständigkeit. Und Unvollständigkeit ist das größte Risiko.
„Wenn die CD gekauft ist, ist die Tat doch sicher schon entdeckt?“
Nicht automatisch. Entscheidend ist, was die Behörde bereits konkret zuordnen und steuerlich bewerten kann. In vielen Fällen ist der Aktenabgleich der Punkt, an dem es objektiv richtig konkret wird – aber: ohne Akteneinsicht weißt du nicht, wie weit die Auswertung in deinem Fall ist.
„Was ist, wenn ich nicht in NRW wohne?“
Das ändert nichts daran, dass Fälle bundesweit betroffen sein können. Relevanter ist, ob du in den Daten auftauchst und wie die Zuordnung gelingt.
Wenn du gerade Post hast: bitte nicht alleine improvisieren
Offshore-/Steuer-CD-Fälle sind selten „Standard“. Mit guter Reihenfolge kann man viel Schaden vermeiden.
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Quellenverzeichnis
NRW / LBF NRW / Offshore-Datensatz (Dezember 2025)
- https://www.finanzverwaltung.nrw.de/uebersicht-rubrik-aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/lbf-nrw-kauft-datentraeger-zu
- https://www.land.nrw/pressemitteilung/lbf-nrw-kauft-datentraeger-zu-beteiligungen-offshore-steueroasen
3S.tax (Praxis: §153 AO / §371 AO / BuStra & Steufa)
- https://blog.3s.tax/umsatzsteuer-sonderpruefung-strafen-zinsen-bussgelder-im-ueberblickue
- https://blog.3s.tax/was-tun-wenn-die-straf-und-bussgeldstelle-eine-selbstanzeige-fuer-unvollstaendig-haelt
- https://blog.3s.tax/was-tun-wenn-post-von-der-steuerfahndung-oder-der-straf-und-bussgeldstelle-kommt
Gesetzestexte
- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__153.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__371.html
Tatentdeckung / Sperrgrund § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO (Beck/Haufe/juris u.a.)
- https://www.haufe.de/id/kommentar/kohlmann-steuerstrafrecht-ao-371-selbstanzeige-bei-s-dd-entdeckung-bei-bankermittlungen-HI16580502.html
- https://www.haufe.de/id/beitrag/selbstanzeigemandate-vorbereitung-und-durchfuehrung-66-entdeckung-der-tat-gem-371-abs2-satz1-nr2-ao-HI7320020.html
- https://www.juris.de/jportal/nav/news-abstracts/jaktuell-stbp-2024-01-004-15.jsp
- https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Art=pm&Datum=2010&Gericht=bgh&Seite=4&anz=249&pos=138
3S.TAX – Notfall-Hotline bei Post von der Steuerfahndung/BuStra: 0212 685 99 66 00