Aller Anfang ist schwer. Gerade zum Start des Unternehmens hat man so viele Tasks, dass Steuern das letzte sind, womit man sich beschäftigen möchte. Verlockend klingt da die Möglichkeit, als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer aufzutreten. Der Mythos sagt: höhere Marge, geringere Preise als die Konkurrenz, wenig administrativer Aufwand.
Doch ist das wirklich immer sinnvoll?
Folgend zeigen wir Euch, wer die Regelung in Anspruch nehmen kann, wie sie funktioniert und worauf man bei der Entscheidung achten sollte.
Die Kleinunternehmerregelung kann grundsätzlich in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im aktuellen Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Im Gründungsjahr gilt ebenfalls die Grenze von 22.000 Euro. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Umsatz bei unterjährigem Start aufs Jahr hochgerechnet werden muss. Wenn Ihr also Euer Unternehmen im November startet und 20.000 Euro Umsatz bis zum Jahresende generiert, habt Ihr die Umsatzgrenze für das Gründungsjahr gerissen, obwohl Ihr insgesamt weniger als 22.000 Euro umgesetzt habt. Sobald Ihr die Umsatzgrenze übersteigt, seid Ihr ab dem 01.01. des Folgejahres umsatzsteuerpflichtig. Eine rückwirkende Änderung ist nicht durchzuführen.
Auch der Kleinunternehmer gilt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, mit (nahezu) all seinen Rechten und Pflichten. Denn die Umsatzsteuer wird bei einem Kleinunternehmer nicht erhoben. Er muss folglich auch keine Umsatzsteuer abführen.
Bei einer Leistung an einen Endverbraucher heißt dies möglicherweise, dass die Produkte zu einem geringeren Endpreis angeboten werden können als bei der Konkurrenz. Das klingt natürlich auf den ersten Blick sehr verlockend.
Doch im gleichen Zug mit der Nichterhebung der Umsatzsteuer wird dem Kleinunternehmer auch der Vorsteuerabzug versagt. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer ebenfalls zum Kostenfaktor wird.
Das ganze haben wir Euch folgend an einem kleinen Beispiel verdeutlicht (Beträge sind auf Gründen der Übersichtlichkeit auf volle Euro gerundet):
Die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer (32 Euro – 16 Euro = 16 Euro) mindern also die Marge.
Wie so oft im Steuerrecht kann diese Frage nicht pauschal beantwortet werden. Kauft und verkauft Ihr nur in Deutschland und habt keine sonstigen Kosten? Ja, dann ist die Kleinunternehmerregelung für Euch sicherlich hilfreich. Habt Ihr auch Umsätze aus oder ins Ausland oder habt hohe sonstige Kosten? Dann kann die Kleinunternehmerregelung auch schädlich für Euch sein.
Denn auch aus anderen Aufwendungen, beispielsweise Werbekosten, kann die Vorsteuer gezogen werden, sofern man die Kleinunternehmerregelung nicht anwendet. Bleiben wir bei den Werbekosten, um auch die Besonderheiten ausländischer Eingangsumsätze zu erklären.
Eine beliebte Form der Werbung sind heutzutage Google Ads:
Wenn Ihr Eure Rechnungen von Google etwas genauer unter die Lupe nehmt, wird Euch auffallen, dass hier keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und unter der Rechnung auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen wird.
Reverse-Charge-Verfahren bedeutet, dass nicht der Leistungserbringer (Google), sondern der Leistungsempfänger (Ihr) Schuldner der Umsatzsteuer ist. Dies kommt hier zur Anwendung, da Google eine sonstige Leistung aus einem anderen Mitgliedstaat (Irland) an Euch ausführt. Aber was bedeutet das?
Google stellt Euch eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Dennoch müsst Ihr die darauf entfallende Umsatzsteuer an die deutsche Finanzverwaltung abführen. Im Gegenzug kann der Regelbesteuerer die Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen. Im Resultat also eine Nullnummer. Der Kleinunternehmer kann das nicht. Für Ihn wird die Umsatzsteuer daher zu echten Kosten.
Bedingung dafür ist, dass Ihr mit Eurer USt-ID auftretet. Tut Ihr das nicht, weil Ihr vielleicht gar keine habt, kann es noch komplizierter und teurer werden. Tretet Ihr beispielsweise bei Amazon ohne USt-ID auf, denkt Amazon Ihr seid eine Privatperson und stellt die Rechnung inklusive deutscher Umsatzsteuer. Da jedoch das Reverse-Charge-Verfahren auch für Kleinunternehmer gilt, seid Ihr zusätzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag der Rechnung an die deutsche Finanzverwaltung abzuführen. Hier entsteht also zunächst eine doppelte Belastung der Umsatzsteuer. Die Zahlung an Amazon und die Abführung an das Finanzamt.
Als Kleinunternehmer gilt es daher Leistungen aus dem Ausland zu vermeiden, was im Zuge der Globalisierung immer schwieriger wird.
Besprecht Euch daher auf jeden Fall mit Eurem Steuerberater, bevor Ihr die Entscheidung als Kleinunternehmer aufzutreten trefft. Wir beraten Euch gerne, ob die Kleinunternehmerregelung für Euch sinnvoll ist.