Änderungen Kindergeld / Kinderfreibetrag 2021/2022

Der Kindergeldanspruch entsteht im Geburtsmonat (z. B. bei Geburt am 31.10. erhalten die Erziehungsberechtigten für den vollen Monat Oktober das Kindergeld) und besteht uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag) des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte. Nicht antragsberechtigt ist das Kind selbst.

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Das Kindergeld ist zum 1. Januar 2021 um EUR 15 gestiegen. Das Kindergeld beträgt 2021 für das erste und zweite Kind EUR 219,00, für das dritte Kind EUR 225,00 und für das vierte und jedes weitere Kind EUR 250,00 monatlich. Für 2022 ist keine Änderung vorgesehen.

Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt 2021 je Elternteil EUR 2.730,00 (gesamt EUR 5.460,00). Auch hier ist für 2022 keine Änderung vorgesehen.

Der Betreuungsfreibetrag soll für jeden Elternteil von EUR 1.320 auf EUR 1.464 steigen. Für 2022 ergibt sich damit insgesamt ein Freibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von EUR 8.388 (2 * 2.730 + 2 * 1.464).

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht – unabhängig von der Höhe deren eigener Einkünfte und Bezüge – die Kindeseigenschaft und somit grundsätzlich ein Anspruch der Eltern auf Kindergeld.

Günstigerprüfung:

Bei einem höheren Einkommen wirkt sich der Kinderfreibetrag günstiger aus als das Kindergeld. Das Kindergeld wird dann auf die steuerliche Entlastung angerechnet und somit faktisch wieder zurückgezahlt.

Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 nach rechts verschoben.

 

Jahr

2021

2022

Grundfreibetrag (Ledige)

EUR     9.744,00

EUR     9.984,00

Grundfreibetrag (gemeinsame Veranlagung)

EUR 19.488,00

EUR 19.968,00

Halber Kinderfreibetrag

EUR     2.730,00

EUR     2.730,00

Ganzer Kinderfreibetrag

EUR     5.460,00

EUR     5.460,00

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für jeden Elternteil

EUR     1.464,00

EUR     1.464,00

Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Kind

EUR     2.928,00

EUR   2.928,00

 

Rechtslage für volljährige Kinder

Volljährige Kinder werden nur bei Vorliegen der nachstehend aufgeführten sonstigen
Voraussetzungen berücksichtigt, wobei die eigenen Einkünfte und Bezüge
unbeachtlich sind.

Die sonstigen Voraussetzungen sind:

Alter  
18 - 21
  • ohne Beschäftigung und arbeitslos gemeldet
18 - 25
  • Berufsausbildung
  • Übergangszeit von max. 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
  • Übergangszeit zwischen Ausbildung und Wehr-/Zivildienst
  • eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
ohne Altersbeschränkung
  • Behinderung vor 25 eingetreten

 

Allerdings ist bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium bereits absolviert haben, Folgendes zu beachten:

Zur Erlangung der steuerlichen Kindeseigenschaft respektive der Kindervergünstigungen ist es Voraussetzung, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine „schädliche Erwerbstätigkeit“ liegt bei folgenden Fällen nicht vor:

  • Tätigkeiten bis zu 20 Stunden wöchentlich
  • Ausbildungsdienstverhältnissen
  • Geringfügigen Beschäftigungen (EUR 450,00)

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule gilt nicht als Erstausbildung.

Wie bisher verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag, wenn das Kind Dienst als Entwicklungshelfer oder als Zeitsoldat von bis zu drei Jahren leistet. Der Anspruch wird dann um die Dauer des jeweiligen Dienstes verlängert.

 Ende der Berufsausbildung / Ende des Kindergeldes von volljährigen Kindern

Die Zahlung von Kindergeld und die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern sind insbesondere dann möglich, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Kinderfreibeträge und das Kindergeld entfallen ab dem Monat nach Beendigung der Berufsausbildung bzw. der Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Berufsausbildung endet in der Regel mit Bestehen der Abschlussprüfung.

Bei bestimmten Berufen gewährt die Finanzverwaltung die Kindervergünstigungen bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit, und zwar unabhängig von der Abschlussprüfung (z. B. bei Kranken- und Altenpflegern). Diese Regelung wurde vom BFH bestätigt und allgemein auf solche Berufe ausgedehnt, bei denen die Ausbildungszeit durch eine Rechtsvorschrift festgelegt ist.

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