Elektromobilität – Fördermittel – Beispiele
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Die Elektromobilität in Deutschland ist auf dem Vormarsch. Ein grünes Image kann im Zweifel auch den Ausschlag für einen Auftrag geben. Daher wird es auch für Handwerker, Bauunternehmer und alle sonstigen im Handwerk Tätigen immer wichtiger, sich mit dem Thema Nachhaltigkeit zu beschäftigen.
Zwar sind die Elektromodelle in vielen Fällen noch teurer als ihre konventionell betriebenen Geschwister, daher ist es umso besser, dass der Gesetzgeber immer mehr Anreize – auch steuerliche – schafft, um die Elektromobilität weiter voranzutreiben. Die Anschaffung eines (oder mehrerer) Elektrofahrzeuge für den Fuhrpark hilft somit nicht nur Ihrem Image und noch viel wichtiger der Umwelt, sondern lässt Sie auch noch Steuern sparen.
Klingt zu schön um wahr zu sein? Ganz und gar nicht. Wir zeigen Ihnen im Verlauf des Artikels die Vorteile, die Ihnen die Anschaffung eines elektrisch betriebenen Lieferfahrzeugs bringt.
1. Fördermittel
Um die Verbreitung von Elektrofahrzeugen und Personenkraftwagen mit Brennstoffzellen weiter voranzutreiben, wurde der Umweltbonus verlängert und die Prämie erhöht. Die Prämie für Elektrofahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis (NLP) von EUR 40.000 beträgt EUR 6.000. Fahrzeuge mit einem höheren NLP werden mit EUR 5.000 bezuschusst. Plug-in Hybride werden noch mit EUR 4.500 (NLP unter EUR 40.000) bzw. EUR 3.750 (NLP über EUR 40.000) bezuschusst. NRW geht hierbei sogar noch einen Schritt weiter und bezuschusst den Erwerb mit weiteren EUR 4.000.
Der Erwerb von Nutzfahrzeugen mit Elektroantrieb (2,3 bis 7,5 Tonnen) wird vom Land NRW mit zusätzlichen EUR 8.000 begünstigt. Im Idealfall ist somit ein Zuschuss von EUR 14.000 möglich. Dieser Zuschuss ist grundsätzlich steuerlich als Einnahme zu versteuern. Allerdings bietet das Gesetz hier eine Alternative. Sie können den Zuschuss über die Laufzeit des angeschafften Objektes verteilen, indem der Zuschuss die Anschaffungskosten mindert und die Afa Bemessungsgrundlage dadurch verringert wird.
Zu kompliziert? Wir erklären es Ihnen an zwei Beispielen:
Anschaffungskosten Nutzfahrzeug 01.01.2020: EUR 40.000
Nutzungsdauer: 6 Jahre
Zuschuss 01.01.2020: EUR 14.000
- Zuschuss als Einnahme
Jahr | stpfl. Einnahme | AfA | Gesamt |
2020 | 14.000 € | -6.667 € | 7.333 € |
2021 | 0 € | -6.667 € | -6.667 € |
2022 | 0 € | -6.667 € | -6.667 € |
2023 | 0 € | -6.667 € | -6.667 € |
2024 | 0 € | -6.667 € | -6.667 € |
2025 | 0 € | -6.667 € | -6.667 € |
- Ergebnisneutral als Minderung der Anschaffungskosten
Jahr | stpfl. Einnahme | AfA | Gesamt |
2020 | 0 € | -4.333 € | -4.333 € |
2021 | 0 € | -4.333 € | -4.333 € |
2022 | 0 € | -4.333 € | -4.333 € |
2023 | 0 € | -4.333 € | -4.333 € |
2024 | 0 € | -4.333 € | -4.333 € |
2025 | 0 € | -4.333 € | -4.333 € |
In beiden Fällen beträgt der Gesamtaufwand über die Nutzungsdauer verteilt die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuschuss, in diesem Fall EUR 26.000.
Wir beraten Sie gerne, welches Modell für Ihr Unternehmen vorteilhaft ist.
Einen kleinen Haken hat die ganze Sache aber. Die Förderung kann erst nach Anschaffung und Zulassung in Anspruch genommen und zur Auszahlung gebracht werden.
Nach Anschaffung und Zulassung des Fahrzeugs kann über die Website (Link) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Zuschuss beantragt werden.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde für folgende Elektronutzfahrzeuge das Wahlrecht für eine Sonderabschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur jährlichen Regelabschreibung eingeführt:
- Klasse N1
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
- Klasse N2
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
- Klasse N3
Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Das Wahlrecht gilt für alle zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2030 angeschafften elektrischen Nutzfahrzeuge.
Bsp.:
Anschaffungskosten Nutzfahrzeug 01.01.2020: EUR 40.000
Nutzungsdauer: 6 Jahre
Zuschuss 01.01.2020: EUR 14.000
Jahr | stpfl. Einnahme | AfA | Sonder-AfA | Gesamt |
2020 | 14.000 € | -6.667 € | -20.000 € | -12.667 € |
2021 | 0 € | -6.667 € | 0 € | -6.667 € |
2022 | 0 € | -6.667 € | 0 € | -6.667 € |
2023 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2024 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2025 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
4. Ergebnisneutral als Minderung der Anschaffungskosten
Jahr | stpfl. Einnahme | AfA | Sonder-AfA | Gesamt |
2020 | 0 € | -4.333 € | -13.000 | -17.333 € |
2021 | 0 € | -4.333 € | 0 € | -4.333 € |
2022 | 0 € | -4.333 € | 0 € | -4.333 € |
2023 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2024 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
2025 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Auch in dieser Variante beträgt der Gesamtaufwand die Differenz aus Anschaffungskosten und Zuschuss. Jedoch wird dieser durch die zusätzliche Abschreibung von 50% im Jahr der Anschaffung bereits nach der Hälfte der Nutzungsdauer gänzlich erreicht. Auch hier beraten wir Sie gerne, welches Modell besser zu Ihrem Unternehmen passt.
Wie Sie sehen, können die Mehrkosten, die die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs verursacht, innerhalb weniger Jahre durch die richtige Planung wieder reingeholt werden. Sprechen Sie das Team von 3S.tax an, um die für Sie optimale Lösung zu finden.
Beachten Sie auch: Steuerliche Vorteile in der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen. Mehr dazu finden Sie in Kürze auf unserem Blog.