Wenn der Firmenwagen (betriebliche Nutzung < 50%) auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, muss die private Nutzung versteuert werden. Sowohl einkommensteuerliche als auch umsatzsteuerliche Konsequenzen entstehen. Wir konzentrieren uns nachfolgend auf die einkommensteuerlichen Auswirkungen. Bei Arbeitnehmern führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Der Nutzer des Fahrzeugs erhält durch die Überlassung einen sogenannten „geldwerten Vorteil“. Bei Unternehmern wir die private Nutzung des Firmenfahrzeugs durch eine fiktive Betriebseinnahme der Besteuerung unterworfen. Hierfür stehen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung.
Die 1% Methode, bei der 1% des Bruttolistenpreises (BLP) jeden Monat dem Bruttogehalt hinzugerechnet werden und somit dem persönlichen Steuersatz unterliegen.
Die zweite Methode ist die Führung eines Fahrtenbuches, bei dem die tatsächlich angefallenen Kosten im Verhältnis der privaten und betrieblichen Fahrten aufgeteilt werden. Bei Angestellten müssen in beiden Varianten zusätzlich die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte versteuert werden. Unternehmer bleiben hiervon verschont, da diese Strecken für sie als betrieblich angesehen werden. Aber genug von der allgemeinen Regelung. Diese dürfte den meisten bekannt sein. Doch was hat sich in der letzten Zeit getan? Und wie kann ich einen höherklassigen Wagen fahren, ohne die höhere Klasse zu versteuern?
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Förderung der Elektromobilität einige steuerliche Erleichterungen geschaffen. Sowohl für Unternehmer als auch für Nichtselbständige. Wer ein elektrisch betriebenes Firmenfahrzeug anschafft, oder angeschafft hat, kann seit Anfang 2019 bei der privaten Versteuerung von großen Vorteilen profitieren. Je nach Bruttolistenpreis, Datum der Anschaffung, CO2-Ausstoß und Reichweite kann die private Versteuerung auf ein Viertel (= 0,25%) bzw. die Hälfte (= 0,5%) reduziert werden.
Falls die Anschaffung zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2030 erfolgt und der BLP des Fahrzeugs unter EUR 60.000 Euro liegt, wird die Bemessungsgrundlage für die private Versteuerung auf ein Viertel herabgesetzt. Liegt der BLP darüber gibt es drei verschiedene Varianten. Bei einer Anschaffung zwischen…
Ihr verliert den Überblick? Wie Ihr seht, hat das Jahr 2020 auch für das Steuerrecht eine Lösung!
Aber kein Problem. Wir haben vorgebeugt und haben euch in der folgenden Grafik alle Möglichkeiten aufgezeigt. Ebenfalls könnt Ihr ganz unten auf dieser Seite unsere Zusammenfassung als Entscheidungsmatrix herunterladen.
Ganz ähnlich verhält es sich auch bei Nutzung eines Fahrtenbuches. Die Grenzen und Zeiträume bleiben die gleichen und auch hier wird die Bemessungsgrundlage zur Versteuerung der privaten KFZ Nutzung geviertelt oder halbiert.
Der Gesetzgeber spricht ausdrücklich von Anschaffung und nicht Anmeldung, was bedeutet, dass diese Vergünstigungen auch für gebraucht angeschaffte Elektrofahrzeuge gilt.