Das Wichtigste vorab: Geld sollte nie der einzige Grund für eine Ehe sein. Steht eine Hochzeit ohnehin vor der Tür, ist die Steuerersparnis sicherlich ein netter Nebeneffekt.
Dennoch stehen die steuerlichen Vorteile bei einigen Paaren in den Überlegungen durchaus im Fokus. Wie oft hört man in den Medien, sozialen Netzwerken, aber auch im Freundeskreis von Summen, die einem eine Ehe durchaus schmackhaft machen können.
Wichtig: Selbst bei einer Hochzeit am 31.12. sind die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung noch im selben Jahr erfüllt.
Doch wie hoch ist dieser steuerliche Vorteil wirklich?
Nach der Hochzeit bieten sich Ehepaaren grundsätzlich zwei Arten der Veranlagung – Zusammen oder jeweils einzeln.
Beantragen die Steuerpflichtigen nicht gesondert die Einzelveranlagung (dabei reicht es aus, wenn einer der Beiden dies tut) wird von Amts wegen die Zusammenveranlagung gewählt.
Im Falle der Einzelveranlagung ändert sich nichts im Vergleich zur letzten Steuererklärung. Beide Ehepartner werden jeweils einzeln mit ihrem jeweiligen Einkommen veranlagt.
Bei der Zusammenveranlagung kommt der sogenannte Splittingtarif zum Tragen:
Hierzu addiert man die Einkommen der beiden Ehepartner und halbiert sie danach. Auf den halbierten Betrag wendet man den entsprechende Steuersatz an und verdoppelt das enstandene Ergebnis.
Der Vorteil, der sich hieraus ergibt ist, dass durch das Halbieren des gemeinsamen Einkommens ein geringerer Steuersatz zur Anwendung kommen kann.
Den Mathematikern unter Euch wird bereits bei der Funktionsweise des Splittingtarifs aufgefallen sein: je ähnlicher sich die Einkommen der Ehepartner sind, desto geringer ist die Auswirkung. Bei gleichem Einkommen beträgt der steuerliche Vorteil 0 €.
Klingt kompliziert? Wir haben es Euch einmal in einigen Beispielen verdeutlicht.
Zur Vereinfachung ohne Werbungskosten (lediglich WK-Pauschale).
Beispiel 1: Ähnliches Einkommen
Wie Ihr an diesem Beispiel bereits sehen könnt: Der Steuerliche Vorteil ist minimal. Er beträgt lediglich 232,10 €.
Im Umkehrschluss heißt das aber auch: liegen die Einkünfte weit auseinander, oder geht einer der Ehepartner möglicherweise keiner Erwerbstätigkeit nach, sieht die Sache schon ganz anders aus, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:
Beispiel 2: Stark abweichendes Einkommen
In diesem Fall liegt die Steuerersparnis bei 9.364,18 €.
Sollte einer der Ehepartner jedoch hohe, dem Progressionsvorbehalt unterliegende, steuerfreie Einkünfte haben, kann sich eine Zusammenveranlagung sogar negativ auf die Steuerbelastung auswirken. Der Grund hierfür ist ganz einfach.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Einkünfte sind, wie der Name schon sagt, steuerfrei. Für die Bestimmung des Steuersatzes sind sie aber den steuerpflichtigen Einkünften hinzuzurechnen. Erweitern wir Beispiel 2 um hohe ausländische Einkünfte des Ehegatten A und schauen was passiert:
Beispiel 3: Stark abweichendes Einkommen (mit hohen steuerfreien Einkünften des anderen Ehepartners)
Die Steuerersparnis beträgt nun bei getrennter Veranlagung 2.945,63 €.
Grund hierfür ist, dass A zwar nun einen sehr hohen Steuersatz hat, welcher jedoch auf ein zu versteuerndes Einkommen von 0 € angewendet wird. Somit entsteht keine Steuerbelastung. Bei der Zusammenveranlagung führt dies jedoch dazu, dass der höhere Steuersatz auf die Einkünfte von B angewendet wird.
Wie so oft im Steuerrecht heißt die Antwort auf die Frage “Wahrheit oder Mythos?”: Es kommt darauf an. Die Ehe verspricht nicht automatisch ein hohes Steuerersparnis, daher sollte man die Zahlen mit einem der zahlreichen Online-Tools zur Berechnung der Einkommensteuer prüfen oder dies mit Eurem Steuerberater besprechen.
Wir beraten Euch gerne in allen steuerlichen Fragen rund um die Ehe.