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Deutsch-umsatzsteuerliche Thematiken Schweizer Onlinehändler

Geschrieben von Nadine Oberherr | Jan 6, 2026 8:48:36 PM
Umsatzsteuer · Versandhandel

Umsatzsteuerliche Thematiken Schweizer Onlinehändler beim (eigenen) Versandhandel nach Deutschland

(ohne zollrechtliche Themen)

Schweizer Onlinehändler können beim Versand nach Deutschland schnell in ein Doppel-Risiko laufen: EUSt bei der Einfuhr – und zusätzlich deutsche Umsatzsteuer, wenn die Anschlusslieferung im Inland liegt. Der Knackpunkt ist selten „das Steuerrecht“, sondern fast immer Prozess + Datenfluss (Shop/ERP → Carrier → Zoll → Meldung).

Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Bei Versandhandels-/Importkonstellationen hängt sehr viel an Details (Lieferbedingungen, Prozess beim Carrier, Datenfelder, Rechnungsstellung, Registrierungen, Erklärungsprozesse).
Inhaltsverzeichnis
  1. Voraussetzungen zur Teilnahme am IOSS
  2. Keine Teilnahme am IOSS bei fehlender oder unzutreffender Angabe der IOSS-Nummer
  3. Ohne IOSS: steuerliche Konsequenzen – Einfuhrumsatzsteuer und deutsche Umsatzsteuer
  4. Die Einfuhrumsatzsteuer ersetzt nicht die deutsche Umsatzsteuer
  5. Steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Deutschland bei fehlender oder zu niedriger Steuerdeklaration
  6. Checkliste für Schweizer Onlinehändler
  7. Versand & Import – typische umsatzsteuerliche Risiken (Überblick)
Quick Check

Unsicher, ob IOSS / DAP / DDP bei dir wirklich „durchgängig“ stimmt?

In der Praxis ist das Risiko meist nicht „ein falscher Paragraph“, sondern eine Lücke zwischen Shop, Carrier und Deklaration. Wenn du regelmäßig in die EU lieferst: lieber einmal strukturiert prüfen als später teuer korrigieren.

1) Voraussetzungen zur Teilnahme am IOSS

Onlinehändler mit Sitz in der Schweiz, die Waren im Versandhandel direkt an Privatkunden in der Europäischen Union liefern, können unter bestimmten Voraussetzungen am Import-One-Stop-Shop-(IOSS-)Verfahren teilnehmen. Ziel dieses Sonderverfahrens ist es, die Besteuerung von Kleinsendungen zu vereinfachen und eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr zu vermeiden.

Voraussetzung für die Anwendung des IOSS ist zunächst, dass es sich um eine Lieferung an einen Nichtunternehmer (B2C) handelt. Lieferungen an Unternehmer sind vom IOSS ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus darf der Sachwert der Sendung 150 EUR nicht überschreiten. Maßgeblich ist hierbei der tatsächliche Warenwert ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern diese nicht im Preis enthalten sind. Die Ware muss zudem unmittelbar aus einem Drittland – etwa der Schweiz – in das Gebiet der Europäischen Union verbracht werden.

Zentral ist ferner die ordnungsgemäße Registrierung des Händlers im IOSS. Schweizer Unternehmer benötigen hierfür regelmäßig einen in der EU ansässigen Intermediär. Die Teilnahme am IOSS ist freiwillig, entfaltet ihre Rechtswirkungen jedoch nur dann, wenn sie nicht nur formal, sondern auch tatsächlich korrekt angewendet wird. Die bloße Registrierung ersetzt weder eine ordnungsgemäße Datenübermittlung noch die Pflicht zur Abgabe monatlicher IOSS-Erklärungen.

Praxis-Hinweis: IOSS funktioniert nur, wenn Prozess + Datenfluss stimmen: Shop/ERP → Carrier/Versender → Zoll-/Datensatz → IOSS-Meldung. Brüche passieren typischerweise nicht im Steuerrecht, sondern in der Systemlandschaft.
IOSS

IOSS-Registrierung vorhanden – aber technisch sauber umgesetzt?

Registrierung allein hilft nicht, wenn die IOSS-Nummer nicht im richtigen Datenfeld beim Carrier landet oder die Monatsmeldungen nicht zur Sendungsrealität passen.

2) Keine Teilnahme am IOSS bei fehlender oder unzutreffender Angabe der IOSS-Nummer

In der Praxis zeigt sich, dass ein erheblicher Teil der Fehler im Zusammenhang mit dem IOSS nicht auf rechtliche Fehlinterpretationen, sondern auf technische oder organisatorische Mängel zurückzuführen ist. Besonders relevant ist dabei die korrekte Angabe der IOSS-Nummer im Rahmen des Versandprozesses.

Die IOSS-Nummer muss bei jeder einzelnen Sendung dem Versanddienstleister in einem dafür vorgesehenen, strukturierten Datenfeld übermittelt werden. Eine bloße Angabe auf der Rechnung, im Lieferschein oder in Freitextfeldern reicht nicht aus. Wird die IOSS-Nummer nicht oder fehlerhaft übermittelt, gilt das IOSS-Verfahren für diese Sendung als nicht angewendet – unabhängig davon, ob der Händler tatsächlich registriert ist.

Auch die Verwendung einer unzutreffenden IOSS-Nummer, etwa einer Nummer eines Marktplatzes, eines Logistikpartners oder eines nicht mehr gültigen Intermediärs, führt dazu, dass das Verfahren rechtlich nicht greift. In all diesen Fällen liegt aus steuerlicher Sicht keine IOSS-Lieferung vor. Die Annahme, das Verfahren werde „automatisch“ angewendet oder durch den Versanddienstleister „korrigiert“, ist unzutreffend.

Merksatz: Ohne korrekte IOSS-Nummer im strukturierten Zoll-/Carrier-Datenfeld ist es aus Sicht der Behörden regelmäßig „ohne IOSS“.
Technik

Viele Fälle sind „registriert“, aber praktisch trotzdem ohne IOSS

Wenn IOSS nur auf Rechnung/Freitext steht, ist es oft unsichtbar für den Zollprozess. Ergebnis: EUSt entsteht – und die IOSS-USt ist ggf. trotzdem nicht korrekt erklärt.

3) Ohne IOSS: steuerliche Konsequenzen – Einfuhrumsatzsteuer und deutsche Umsatzsteuer

Wird das IOSS-Verfahren nicht wirksam angewendet, greifen die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen. Zunächst entsteht bei der Einfuhr der Ware in die Europäische Union regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer. Diese wird unabhängig davon erhoben, ob der Händler oder der Kunde wirtschaftlich belastet werden soll. Maßgeblich ist allein, dass kein Sonderverfahren zur Anwendung kommt.

Daneben ist jedoch zu prüfen, ob und in welchem Umfang zusätzlich deutsche Umsatzsteuer entsteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schweizer Händler nach der Einfuhr als Lieferer gegenüber dem Kunden auftritt. Typische Konstellationen sind Lieferungen mit Lieferung frei Haus oder unter Verwendung von Lieferbedingungen, bei denen der Händler als Importeur auftritt (Incoterm DDP). In diesen Fällen liegt nach der Einfuhr regelmäßig eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung im Inland vor.

Fehlt in solchen Konstellationen eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland oder werden keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben, entsteht ein erhebliches Risiko der Steuerverkürzung. Die Einfuhr stellt dabei keinen Endpunkt der steuerlichen Betrachtung dar, sondern lediglich einen vorgelagerten Schritt.

DDP / Anschlusslieferung

EUSt ist nicht automatisch „das Ende“ – häufig entsteht zusätzlich DE-USt

Gerade bei DDP (oder faktischem Importeur) liegt die Anschlusslieferung oft in Deutschland. Ohne DE-Registrierung/Erklärungen ist das regelmäßig ein echter Risikotreiber.

4) Die Einfuhrumsatzsteuer ersetzt nicht die deutsche Umsatzsteuer

Ein besonders verbreiteter Irrtum in der Praxis besteht in der Annahme, mit der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer seien sämtliche umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt. Diese Sichtweise ist rechtlich nicht haltbar. Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine eigenständige Steuer auf den Importvorgang und nicht als Ersatz für die Umsatzsteuer auf die anschließende Lieferung konzipiert.

Während die Einfuhrumsatzsteuer den Grenzübertritt der Ware besteuert, knüpft die deutsche Umsatzsteuer an die Lieferung an den Abnehmer an. Beide Steuern können – je nach Sachverhalt – nebeneinander entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Lieferort der Lieferung nach der Einfuhr im Inland liegt, etwa weil der Händler selbst importiert oder die Lieferung im eigenen Namen ausführt.

Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer führt daher nicht automatisch zu einer Erfüllung der Umsatzsteuerpflicht. Vielmehr kann sie im Fall einer ordnungsgemäßen Registrierung lediglich als Vorsteuer geltend gemacht werden. Im Fall der ordentlichen Registrierung verbleibt damit wirtschaftlich letztlich die nachgelagert angefallene Umsatzsteuer als Steuerbelastung. Ohne entsprechende Registrierung bestehen die Einfuhrumsatzsteuer und die Umsatzsteuer nebeneinander.

5) Steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Deutschland bei fehlender oder zu niedriger Steuerdeklaration

Unterbleibt die Erklärung oder Abführung der deutschen Umsatzsteuer oder der Einfuhrumsatzsteuer, kann dies nicht nur steuerliche Nachforderungen, sondern auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung kann zu Bußgeldern und Zinsfestsetzungen führen. Bei vorsätzlichem Handeln kommt eine Steuerhinterziehung in Betracht. Ein Ausweg bietet – je nach Lage – die steuerliche Selbstanzeige.

Besonders risikobehaftet sind Konstellationen, in denen im Online-Shop mit „steuerfreier Lieferung“ oder „alle Steuern inklusive“ geworben wird, ohne dass ein belastbarer steuerlicher Prozess dahintersteht. Auch systematische Unterbewertungen, fehlerhafte IOSS-Anwendungen oder das bewusste Unterlassen einer umsatzsteuerlichen Registrierung können von den deutschen Finanzbehörden als Indizien für Vorsatz gewertet werden.

Angesichts zunehmender Datenabgleiche zwischen Zoll-, Steuer- und Plattformdaten steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit erheblich. Für Schweizer Onlinehändler ist es daher unerlässlich, ihre Versand- und Abrechnungsprozesse nicht nur rechtlich korrekt zu gestalten, sondern diese auch technisch und organisatorisch konsistent umzusetzen.

Problem, das wir häufig sehen: „Wir zahlen doch EUSt“ wird als „alles erledigt“ verstanden – und daneben laufen DDP/Inlandslieferungen ohne DE-Registrierung weiter. Das ist genau die Kombination, die bei Prüfungen sehr unschön wird.
Wenn bereits etwas schiefgelaufen ist

Nicht improvisieren – zuerst sauber sortieren

Wenn Erklärungen fehlen, Werte zu niedrig waren oder die Lieferbedingungen nicht zur Realität passen: Timing, Vollständigkeit und Reihenfolge entscheiden – auch strafrechtlich.
📞 0212 685 99 66 00

6) Checkliste für Schweizer Onlinehändler

I. Versandart klar definiert (DAP vs. DDP)?

  • Ist der Incoterm vertraglich und systemisch eindeutig?
  • Entspricht der Incoterm der tatsächlichen Abwicklung beim Carrier?

➡ Unklar / widersprüchlich = hohes Prüfungsrisiko

II. Wird DDP verwendet?

  • Falls DDP: Deutsche USt-Registrierung vorhanden?
  • EUSt wird dem Händler zugerechnet?
  • Lieferung nach Einfuhr mit deutscher USt erklärt?

➡ DDP ohne DE-Registrierung = nahezu immer falsch

III. IOSS-Nummer technisch korrekt übermittelt?

  • IOSS-Nummer im strukturierten Zoll-Datenfeld?
  • Nicht nur auf Rechnung oder im Freitext?
  • Richtige eigene IOSS-Nummer (nicht Marketplace / nicht alt)?

➡ Ohne IOSS im Zoll = EUSt entsteht rechtlich

IV. B2B- / B2C-Abgrenzung sauber?

  • Wird bei Unternehmerkunden die USt-IdNr. erfasst?
  • Werden B2B-Sendungen nicht über IOSS abgewickelt?
  • Korrekte Behandlung je Fall (EUSt / Reverse-Charge / Import – abhängig von der Struktur)?

➡ B2B + IOSS = unzulässig

V. Monatsabgleich (der wichtigste Punkt)

  • Anzahl EU-Sendungen entspricht EUSt-Abrechnungen oder IOSS-Umsätzen oder deutschen USt-Lieferungen
  • Keine „steuerlosen“ Restfälle

➡ Wenn doch: Sofort prüfen

Nächster Schritt

Wenn du die Checkliste nicht sauber mit „Ja“ abhaken kannst

Dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass irgendwo EUSt/DE-USt „auseinanderlaufen“. Ein kurzer Struktur-Check spart hier typischerweise sehr viel Zeit, Geld und Ärger.

Versand & Import – typische umsatzsteuerliche Risiken (Überblick)

A) Versand & Import – Kernrisiken

Nr. Konstellation Typischer Fehler Steuerliche Folge Prüfungsindikatoren Risikostufe
A1 IOSS behauptet, aber nicht im Zoll IOSS-Nr. fehlt im strukturierten Zollfeld EUSt entsteht rechtlich; keine IOSS-USt erklärt Keine IOSS-Meldungen, aber „Tax included“ im Shop Hoch
A2 Ungültige / fremde IOSS-Nr. Nutzung Marketplace-Nr. oder abgelaufene Nr. EUSt entfällt faktisch; keine USt erklärt EU-IOSS-Abgleich schlägt fehl Hoch
A3 Unterbewertung ≤ 150 € Wert < 150 € deklariert, tatsächlich höher IOSS unzulässig; EUSt verkürzt Preislisten ≠ Zollwert Sehr hoch
A4 B2B fälschlich als B2C VAT-ID des Empfängers fehlt IOSS unzulässig; EUSt verkürzt Unternehmerkunde ohne USt-Behandlung Hoch

B) Lieferbedingungen & Anschlusslieferung

Nr. Konstellation Typischer Fehler Steuerliche Folge Prüfungsindikatoren Risikostufe
B1 DDP ohne DE-Registrierung Annahme „EUSt reicht“ Inländische Lieferung ohne USt DDP-Verträge, keine DE-USt-Nr. Sehr hoch
B2 DAP + faktischer Importeur Händler steuert Import, aber erklärt nichts Falscher Steuerschuldner Carrier-Dokumente widersprechen Incoterm Hoch
B3 Zwischenlager in DE Kurzzeit-/Rücksendelager Inlandslieferungen ohne USt FBA/3PL-Belege Sehr hoch

C) System- & Prozessrisiken (häufige Ursache)

Nr. Bereich Typischer Fehler Wirkung Risikostufe
C1 Shop → Carrier-Schnittstelle IOSS nur im Freitext Kein IOSS im Zoll Hoch
C2 Carrier-Wechsel Datenfelder anders belegt Sporadische EUSt-Fehler Mittel–hoch
C3 Fehlendes Monats-Controlling Keine IOSS-Erklärung trotz Verkäufen USt nicht erklärt Hoch