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DAC8 beschlossen: Der gläserne Krypto-Investor wird Realität

Geschrieben von Jan Spieckermann | Nov 26, 2025 1:19:36 PM
Krypto-Steuerrecht

DAC8 ist beschlossen: Der gläserne Krypto-Investor wird Realität


Der Bundestag hat am 06.11.2025 Fakten geschaffen. Das DAC 8-Umsetzungsgesetz kommt.

Lange wurde darüber diskutiert, jetzt ist der Haken dran. Mit dem Beschluss des Bundestages zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (kurz DAC8) wird die steuerliche Transparenz bei Kryptowährungen auf ein neues Level gehoben.

Für uns und unsere Mandanten bedeutet das: Die Zeiten, in denen Krypto-Gewinne „unter dem Radar“ liefen, sind endgültig vorbei. Hier ist der Überblick, was das Gesetz regelt, was es nicht regelt und wo die Probleme liegen.

Was ist DAC8 eigentlich?

DAC8 steht für die achte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation).

Im Kern geht es um den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Was wir bereits von Bankkonten (via CRS) kennen, wird nun auf den Krypto-Sektor ausgeweitet. Das Ziel des Gesetzgebers ist klar definiert: Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch maximale Transparenz.

Das deutsche Gesetz setzt dabei auch die internationalen Standards des OECD (CARF – Crypto-Asset Reporting Framework) um.

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Die Kernpunkte des neuen Gesetzes

1. Wer muss melden?

Die Pflicht trifft die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (Exchanges, Wallet-Provider, etc.). Diese müssen Identifikationsdaten und Transaktionsdaten ihrer Nutzer sammeln.

2. Was wird gemeldet?

Es geht nicht mehr nur um den klassischen Bitcoin-Kauf. Die Meldepflichten umfassen:

  • Transaktionen mit Kryptowerten.
  • E-Geld (elektronisches Geld).
  • Digitales Zentralbankgeld.

Diese Daten landen bei den nationalen Steuerbehörden (in Deutschland beim BZSt) und werden dann automatisch mit den Behörden anderer EU-Länder ausgetauscht.

3. Wann geht es los?

Hier gab es eine interessante Änderung im Gesetzgebungsverfahren, die auch in dem vorliegenden Dokument erwähnt wird:

  • Inkrafttreten des Gesetzes: Das Datum wurde technisch auf den 06.08.2025 vorverlegt.
  • Anwendung der Meldepflicht: Die Richtlinie ist ab dem 01.01.2026 anzuwenden. Das heißt: Ab dem kommenden Jahreswechsel wird es ernst.

Was sind die konkreten Folgen?

Für den Fiskus: Die Finanzämter erhalten riesige Datensätze. Sie können (theoretisch) genau sehen, wer wann welche Coins gekauft, getauscht oder verkauft hat – auch über Landesgrenzen hinweg.

Für den Steuerpflichtigen (Mandanten): Der "Kontrollmitteilung" folgt oft die Nachfrage. Wer seine Krypto-Gewinne bisher ordentlich erklärt hat, hat nichts zu befürchten. Wer das Thema bisher „lax“ gehandhabt hat, gerät unter Zugzwang. Die Ausrede „Ich wusste nicht, dass das steuerpflichtig ist“ funktioniert ab 2026 faktisch nicht mehr.

Wichtig: Keine neuen Steuern!

Ein Punkt, der oft missverstanden wird und den wir Mandanten klar kommunizieren müssen: Das DAC 8-Umsetzungsgesetz ist reines Verfahrensrecht.

Das Dokument stellt ausdrücklich klar: Es werden keine neuen Besteuerungstatbestände eingeführt. Ob ein Gewinn steuerpflichtig ist (z.B. innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr) oder steuerfrei, richtet sich weiterhin ausschließlich nach den bestehenden Gesetzen (§ 23 EStG etc.).

DAC8 ändert nichts am „Ob“ der Steuer, es ändert alles am „Wie“ das Finanzamt davon erfährt.

Kritische Einordnung: Wo liegen die Probleme?

Als Praktiker sehe ich hier durchaus Reibungspunkte:

  • Datenflut vs. Realität: Es ist fraglich, ob die Finanzämter technisch und personell in der Lage sind, diese massiven Datenmengen zeitnah und korrekt auszuwerten.
  • Datenschutz: Die Sammlung solch sensibler Vermögensdaten ist ein massiver Eingriff. Der „gläserne Bürger“ wird im Finanzbereich immer mehr zur Realität.

Szenario: „Treffer“ beim Finanzamt – Was passiert dann?

Das Finanzamt erhält über DAC8 die Datensätze (z.B. „Veräußerungserlös 50.000 € auf Börse X“). Die Software prüft automatisch: Wurden in der Steuererklärung Einkünfte aus § 23 EStG erklärt?

Wenn nein, läuft ein standardisierter Prozess an:

  1. Die Rückfrage: Oft eine formlose Anfrage. Vorsicht: Eine unbedachte Antwort kann bereits als Einlassung gewertet werden.
  2. Einleitung Strafverfahren: Bei Verdacht leitet die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) ein Verfahren ein.
  3. Die Beweislast: Bei vorliegenden DAC8-Daten ist die Indizienlage erdrückend. Der Steuerpflichtige muss den „Gegenbeweis“ antreten.

Steuerstrafrechtliche Vorkehrungen: Das Fenster schließt sich

Das wichtigste Instrument ist die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) oder die Berichtigung (§ 153 AO). Doch der Faktor Zeit ist kritisch:

1. Die Sperrwirkung

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, wenn die Tat bereits entdeckt ist (§ 371 Abs. 2 AO). Sobald das Finanzamt die DAC8-Daten hat, gilt die Tat oft als „entdeckt“. Wer auf den Brief vom Amt wartet, ist zu spät.

2. Berichtigungspflicht

Erkennen Sie, dass eine alte Erklärung unvollständig war, sind Sie nach § 153 AO zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. Tun Sie das vor dem Datenabgleich, bleiben Sie meist im Bereich der bloßen Nacherhebung.

Was Sie jetzt tun müssen (Prävention)

Um gar nicht erst in die Defensive zu geraten, empfehle ich folgende Schritte – bevor die Daten fließen:

  • Lückenlose Dokumentation: DAC8-Daten sind Rohdaten. Wir müssen zu jeder Veräußerung die Anschaffung nachweisen (CSV-Exports, Wallet-Adressen).
  • „Leichen im Keller“ prüfen: Haben Sie Gewinne in den letzten Jahren nicht angegeben?
  • Proaktive Nacherklärung: Eine sauber aufbereitete Nacherklärung, bevor die DAC8-Meldung aufschlägt, ist der sicherste Weg.
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