Für viele Unternehmer heißt das jedoch wieder: die Umsätze brechen ein. Bei nicht wenigen wird bei den Umsätzen im November sogar eine dicke Null auf der Habenseite stehen, da man gezwungen ist den Betrieb zu schließen. Aber die Kosten? Die bleiben trotz Corona natürlich. Miete, Strom, Versicherungen und vor allem das Personal, alles muss auch im Herbst und Winter 2020 bezahlt werden.
Zur finanziellen Entlastung ebendieser Unternehmen gibt es verschiedenste Möglichkeiten die Auswirkungen der Pandemie soweit einzugrenzen, dass man sie überstehen kann.
Für diejenigen unter Euch, die zwischen Überbrückungshilfe II und der Sonderregelung für Betriebe, die im November 2020 schließen müssen den Überblick verloren haben, haben wir hier einmal die neuen Regelungen für die Monate September bis Dezember verständlich zusammengefasst.
Die Überbrückungshilfe II schließt grundsätzlich an die Überbrückungshilfe I, die in den Monaten April bis August für Entlastung gesorgt hat, an. Unterschiede gibt es lediglich in den Voraussetzung und der Höhe der Entlastung. Dieses Mal zu Gunsten der Unternehmen.
Grundsätzlich jedes Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern, das erhebliche Umsatzeinbuße durch die Corona Pandemie erleiden muss. Die Branche oder die Gesellschaftsform sind dabei völlig irrelevant.
Erhebliche Umsatzeinbuße sind in diesem Zusammenhang wie folgt definiert: 50% (Überbrückungshilfe I: 60%) Umsatzeinbuße in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 oder insgesamt ein Umsatzeinbruch von 30% über den gesamten Zeitraum, jeweils im Vergleich zur gleichen Periode des Vorjahres.
Sollten die tatsächlichen Zahlen am Ende des Jahres hergeben, dass die Erstattung der Fixkosten in einer anderen Höhe gerechtfertigt wäre, müssen diese zurückgezahlt werden.
Der Umsatzverlust über den Gesamten Zeitraum beträgt ca. 25%. Da aber die Umsätze für die Monate April und Mai (40.000) um ca. 58% von den Werten des gleichen Zeitraums im Vorjahr abweichen, ist das Unternehmen antragsberechtigt.
Wenn man nun die jeweils zusammenhängenden Monate vergleicht (s. Beispiel 1) erhält man Abweichungen von:
April / Mai -> 24,2%
Mai / Juni -> 21,7%
Juni / Juli -> 33,7%
Juli / August -> 35,6%
Keine der Abweichungen beträgt mehr als 50%. Die Gesamtabweichung jedoch liegt bei 31,1%. Das Unternehmen ist ebenfalls antragsberechtigt.
Erstattungsfähig sind Fixkosten. Also Kosten, die unabhängig davon, ob der Betrieb läuft oder nicht, anfallen. Dazu zählen Miete, Personal und alle anderen Dauerschuldverhältnisse.
Die Höhe der Erstattungen richtet sich dabei nach den tatsächlichen Umsatzeinbußen im Betrachtungszeitraum September bis Dezember 2020. Da niemand verlangt, dass Ihr hellsehen könnt, sind diese sachgerecht zu schätzen. Strafen, falls die Schätzung total
daneben liegen sollte, gibt es übrigens nicht. Sollten die tatsächlichen Zahlen am Ende des Jahres hergeben, dass die Erstattung der Fixkosten zu hoch war, müsste die Differenz zurückgezahlt werden. Anders als bei der Corona Überbrückungshilfe I muss diesmal aber auch in die andere Richtung nachgebessert werden.
90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
Jeweils pro Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Die Personalkosten werden dabei mit 20% (Überbrückungshilfe I: 10%) der erstattungsfähigen Fixkosten pauschaliert. Diese Pauschale entfällt, sofern alle Mitarbeiter in Kurzarbeit sind.
Für Unternehmen, die durch den Lockdown im November ihren Betrieb gänzlich einstellen müssen, können laut Beschluss der Bundesregierung vom 28.10.2020 eine zusätzliche Hilfe zur Eingrenzung der Fixkosten in Anspruch nehmen. Hierbei werden für jede Ausfallwoche 75% des durchschnittlichen Wochenumsatzes aus dem November 2019 erstattet. Solltest Du dein Unternehmen erst später gegründet haben, gilt der Umsatz aus Oktober 2020 als Basis.
Solltest du zusätzlich die Corona Überbrückungshilfe II und/oder Kurzarbeitergeld beantragt haben, wird dieses jedoch auf den erstattungsfähigen Betrag angerechnet.
Du glaubst, dass Du die Voraussetzungen für eine oder beide der Hilfspakete erfüllst? Du bist dir bei den Zahlen aber nicht ganz sicher?
Sprich uns gerne an, wir prüfen Deine Zahlen und kümmern uns um alles Weitere.
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