Reisen innerhalb Deutschlands sind, nicht ganz freiwillig im Sommer 2020 so beliebt gewesen, wie lange nicht mehr. Umso lukrativer war die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, gerade über Online-Plattformen, wie fewo-direkt und vor allem Airbnb. Die Preise schossen in die Höhe und die Angebote sprossen aus der Erde. Doch den steuerlichen Folgen wurde unter Umständen nicht die Bedeutung beigemessen, die nötig gewesen wären. Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen führt nicht nur zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und sind somit ertragsteuerlich relevant; anders als die langfristige Vermietung von Immobilien sind diese Umsätze auch nicht von der Umsatzsteuer befreit und unterliegen einem Steuersatz von grundsätzlich 7% (vom 01.07.-31,12.2020 5%)
Nun wurde höchstrichterlich in Irland, dem Ort des Firmensitzes von Airbnb, exemplarisch entschieden, dass Airbnb verpflichtet ist, der Hamburger Steuerfahndung die Daten der Vermieter zu übermitteln. Exemplarisch deshalb, weil dieses Urteil auch wegweisend für alle anderen Bundesländer sein wird. Wer also in den letzten Jahren Einnahmen aus einer solchen Vermietung an Touristen entweder gar nicht versteuert oder nicht der Umsatzsteuer unterworfen hat, droht Ärger mit der Finanzverwaltung. Denn dies sind die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung. Im Extremfall droht die Nachversteuerung der Einnahmen der letzten zehn Jahre und je nach Höhe der verschwiegenen Einnahmen sogar eine Freiheitsstrafe.
Das klingt natürlich erstmal sehr furchteinflößend. Doch wenn sich nun jemand in den oben genannten Schilderungen wiedererkennt: Bitte nicht sofort in Panik verfallen. Das Anliegen der Finanzverwaltung liegt nicht darin, die Vermieter kleiner Feriendomizile hinter Gitter zu bringen, sondern lediglich die Generierung der korrekten Steuereinnahmen. Deshalb bietet das Gesetz auch die Hintertür der Nachmeldung von steuerlich relevanten Vorgängen. In der Regel wird dies als Selbstanzeige bezeichnet. Sofern Sie sich proaktiv an die Finanzbehörden wenden und Ihre Einkünfte in Gänze nachmelden, wird von der Strafverfolgung der Steuerhinterziehung abgesehen. In diesem Zusammenhang dürfen Sie natürlich auch ihre im Zusammenhang mit der Vermietung entstandenen Aufwendungen als geltend machen.
Die Abgabe einer korrigierten Steuererklärung wirkt dabei als Selbstanzeige. Bedingung hierfür ist allerdings, dass alle unverjährten Jahre, mindestens aber die letzten 10 Jahre korrigiert werden. Die Korrektur eines Teilzeitraumes erwirkt keine strafbefreiende Wirkung.
Eine weitere Bedingung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass das Finanzamt diese Informationen nicht bereits aus anderer Quelle in Erfahrung bringen konnte und dementsprechend bereits selbst, durch bspw. Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung oder einer Nachschau aktiv geworden ist.
Genau aus diesem Grund ist das Urteil des höchsten irischen Gerichtes so weitreichend und bedeutsam. Denn durch die Weitergabe der Informationen von Airbnb und anderen Online-Vermietungsplattformen gelangt die Finanzverwaltung an ebendiese Informationen.
Eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dass anfallende Hinterziehungszinsen gezahlt werden. Bei einer Steuerhinterziehung von über 25.000 EUR wird nur von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn ein Strafzuschlag von mindestens 10 % gezahlt wird. Daher sollte jeder, der sich nun wissentlich oder unwissentlich dabei ertappt fühlt, dass er diese Einnahmen gar nicht versteuert oder nicht der Umsatzsteuer unterworfen hat in Erwägung ziehen, hier proaktiv im Rahmen einer Selbstanzeige tätig zu werden.
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